Ratgeber

Pech für Eltern Schicht statt Gleitzeit

Ein Unternehmen muss seine Arbeitszeiten nicht nach den Öffnungszeiten von Kindergärten ausrichten. Es kann deshalb von einem Tagschichtsystem auf ein Zweischichtsystem umstellen. Arbeitnehmer müssen den vom Arbeitgeber einseitig festgelegten Arbeitszeitregelungen folgen, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig hervor (Az.: 1 Ga 9/08).

Im verhandelten Fall war eine Datenerfasserin innerhalb einer Gleitzeit von 7.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Anwesenheitspflicht bestand zwischen 9.00 und 15.00 Uhr. Ihr Sohn besuchte eine Kindertagesstätte, die von 6.00 bis 17.30 Uhr geöffnet ist. Der Arbeitgeber stellte die Arbeitszeit auf ein Zweischichtsystem um, bei dem die Frühschicht von 5.00 bis 13.30 Uhr und die Spätschicht von 14.00 bis 22.30 Uhr dauert. Die Arbeitnehmer wechseln wöchentlich zwischen den Schichten. Die Arbeitnehmerin klagte gegen diese Regelung, hatte aber keinen Erfolg.

Quelle: ntv.de

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