Spezialwerkzeugkosten unzulässig Schlüsseldienst schlägt zu
30.06.2010, 12:24 Uhr
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Ein Schlüsseldienst darf keine Kosten für "Spezialwerkzeugkosten" beim Kunden abrechnen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor (Aktenzeichen: 4 U 122/07), auf das die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig hinweist.
Eine solche Formulierung auf einer Rechnung sei für einen Verbraucher, der sich von einem Schlüssel-Notdienst die versehentlich ins Schloss gefallene Haustür öffnen lässt, überraschend und daher unwirksam. Ist eine Rechnung ungebührlich überhöht, sollte der Verbraucher sie nicht bezahlen, raten die Verbraucherschützer. Der Vertrag könnte wegen Wuchers nichtig sein.
Eine überteuerte Rechnung sei daran zu erkennen, dass sie in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht. Die Rechnung fällt unter arglistige Täuschung, wenn dem Verbraucher zunächst ein niedriger Preis genannt wird und nach der Auftragsvergabe ein überteuertes neues Schloss bezahlt werden soll.
Quelle: ntv.de, dpa