Arbeitgeber in der Pflicht Selbstständiger OP-Pfleger ist Angestellter
20.01.2014, 10:17 UhrSelbstständiger oder Arbeitnehmer? Die Antwort auf diese Frage kann wichtig sein, vor allem wenn es darum geht, wer die Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Auf Antrag kann die Deutsche Rentenversicherung den Status des Berufstätigen klären.

Angestellt oder selbstständig: Berufstätige können bei der Deutschen Rentenversicherung einen Überprüfungsantrag stellen.
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Berufstätige können bei der Deutsche Rentenversicherung einen Überprüfungsantrag stellen, um ihren sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Diese Entscheidung ist dann bindend, unabhängig davon, was im Vertrag vereinbart ist. So hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass ein selbstständiger OP-Pfleger tatsächlich angestellt ist (Az.: I 5 R 863/12). Auf dieses Urteil macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Der Fall: Ein OP-Pfleger, der für ein Krankenhaus als Selbstständiger tätig war, stellte einen Überprüfungsantrag. Er hatte einen Rahmenvertrag abgeschlossen und war neben der Tätigkeit für das Krankenhaus auch in der Ausbildung tätig. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Selbstständigkeit sogar mit einem Gründungszuschuss bewilligt. Die Deutsche Rentenversicherung entschied aber, dass er nicht selbstständig tätig, sondern bei dem Krankenhaus angestellt ist.
Das Urteil: Die Sozialrichter bestätigten diese Entscheidung. Der OP-Pfleger sei Arbeitnehmer des Krankenhauses. Denn insgesamt überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Von besonderer Bedeutung ist der Hinweis des Gerichts, dass nicht die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als OP-Pfleger zu fördern, ausschlaggebend ist. Der Rentenversicherungsträger könne anders urteilen.
Grundsätzlich ist eine scharfe Trennung bei der Unterscheidung Selbständiger oder Angestellter nicht immer möglich. Ein Indiz kann sein, dass ein Selbstständiger nur einen Auftraggeber hat - oder er erledigt bei ihm genau die gleichen Arbeiten wie ein Angestellter. Die beiden zentralen Kriterien sind, ob Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter weisungsbefugt sind und inwieweit der Mitarbeiter in der Firma eingebunden ist
Quelle: ntv.de, dpa