Verliebt, verlobt, verheiratet Rechtliches zur Verlobung
28.05.2013, 18:30 Uhr
Jetzt im Wonnemonat Mai wird besonders häufig geheiratet. Bis es soweit ist, gelten Paare in der Regel als verlobt. Doch Romantik hin oder her her - was ist so eine Verlobung eigentlich genau? Und welche Rechte und Pflichten sind mit ihr verbunden? Wir haben mal für Sie einen Blick ins Gesetzbuch geworfen...
Schmetterlinge im Bauch, verliebte Blicke und Romantik pur - sich zu verloben ist wieder in! Vor allem junge Paare haben das altmodische Heiratsversprechen neu entdeckt. Das kann zwar rein rechtlich nicht eingeklagt werden, wie uns die Fachanwältin für Familienrecht erklärt. Aber was die wenigsten wissen, eine Verlobung ist vor dem Gesetz durchaus ein Vertrag: "Also man ist dann verlobt, wenn zwei Menschen sich gegenseitig versprechen, in der Zukunft heiraten zu werden und dies nennt man schon die Vertragsbegründung für ein Verlöbnis, das kann schriftlich oder sogar schon mündlich geschlossen werden.", so Rechtsanwältin Nicole Langen.
Ein einfaches Ja reicht bei Volljährigen aus- dann ist die Verlobung rechtswirksam. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren müssen allerdings noch die Eltern zustimmen und: "Besonders prägnant ist, wenn ein bereits Verheirateter oder bereits Verlobter zusätzlich ein Verlöbniserklärung abgibt. Das verstößt nach unserem Gesetz gegen die guten Sitten und ist unwirksam.“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Lange.
Mehr Rechte für Verlobte
Paare, die sich verloben, haben in Deutschland mehr Rechte als eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft. Das gilt zum Beispiel im Krankheitsfall: "In der Tat, nach Paragraph 11 StGB, gelte ich als Verlobter schon als Angehöriger und insofern habe ich dann natürlich das Auskunftsrecht im Krankenhaus, wenn mein Verlobter dort liegt und krank ist.", so Nicole Langen.
Allerdings: Stirbt einer der Partner, hat der andere keinen Anspruch auf das Erbe, außer es wird im Testament vereinbart. Dagegen dürfen Verlobte nach der Strafprozessordnung vor Gericht sogar die Aussage verweigern, wenn der Partner angeklagt wird. Allerdings ist das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht ziemlich umstritten, wie Nicole Langen erläutert: "Es kommt natürlich in der Praxis häufiger vor, dass plötzlich eine Verlobung vor einem Prozess erfolgt, die dann sofort nach einem Prozess wieder gelöst wird."
Schadenersatz bei Entlobung
Und was ist, wenn es gar nicht zur Hochzeit kommt? Wenn die Schmetterlingsgefühle einfach weg sind, das Brautkleid jedoch schon gekauft ist oder die Flitterwochen gebucht wurden?
" Da ist man doch überrascht, weil unser Bürgerliches Gesetzbuch in Paragraph 1298 in der Tat Schadensersatzansprüche regelt. Ein besonders bemerkenswerter Fall wäre, wenn das Verlöbnis ohne wichtigen Grund aufgelöst wird, dann hat der andere Verlobte, seine Eltern oder sogar dritte Person Schadenersatzansprüche, weil man Aufwendungen entstanden sind, weil man sich fest darauf verlassen hat, dass die Hochzeit stattfinden wird." , so Nicole Langen.
Ja sogar Verlobungsgeschenke wie den Ring darf man zurückverlangen, wenn die geplante Hochzeit platzt. Wer jetzt darüber nachdenkt, sich besser nicht zu verloben... Pech gehabt! Denn spätestens beim Standesamt gilt jedes Paar als verlobt, sobald es die Eheschließung anmeldet.
"Das Standesamt unterstellt das, wenn zwei Menschen kommen und das Aufgebot bestellen, dann unterstellen sie konkludent, das vorher ein Verlöbnis erfolgt ist, weil man sich eben schon versprochen hat zu heiraten, was man mit der Anmeldung der Heirat ja auch dokumentiert.", erklärt Rechtsanwältin Nicole Langen.
Und es kann ja so schön sein, wenn beide sich wirklich wollen und einfach Ja zueinander sagen. Herzlichen Glückwunsch also an alle Frisch-Verlobten da draußen!
Quelle: ntv.de