Ratgeber

Steuertipps zum Jahresende Sieben legale Tricks, um noch Geld bei der Steuer zu sparen

09.12.2025, 07:10 Uhr
imageEin Gastbeitrag von Michael Bormann
Steuerklaerung
Kann sich lohnen, noch mal über die Steuerklärung nachzudenken. (Foto: picture-alliance/ dpa)

Es gibt nur wenige Industrienationen, die ihre Bürger so hoch besteuern wie Deutschland. Grund genug, dem Finanzamt in den letzten Wochen des Jahres ein Schnippchen zu schlagen. Das geht mit diesen Tipps.

Auch dieses Jahr gibt es noch Möglichkeiten, in den letzten Wochen die Zahlungen an das Finanzamt zu reduzieren. Hier sind die entsprechenden Möglichkeiten:

1. Werbungskosten

Hierbei handelt es sich um einen Klassiker. Der Fiskus zieht Angestellten pauschal pro Jahr 1230 Euro vom zu versteuernden Einkommen ab. Diese Summe wird als Werbungskostenpauschale bezeichnet. Wer jedoch höhere Aufwendungen hat, kann diese steuermindernd geltend machen.

Hat ein Steuerzahler bereits fast oder sogar mehr als 1230 Euro für ein Laptop, andere technische Geräte oder einen neuen Schreibtisch ausgegeben, lohnt es sich, für das nächste Jahr geplante Ausgaben vorzuziehen, um die Werbungskostenpauschale auszuschöpfen. Denn dann können auch Beträge oberhalb von 1230 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Geräte bis zum 31. Dezember geliefert beziehungsweise gekauft wurden. Eine Bestellung oder Bezahlung allein reicht nicht aus.

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Steuerexperte Dr. Michael Bormann. (Foto: Michael Bormann)

Computer oder Laptops können in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Bei sogenannten geringwertigen Gütern, wie beispielsweise einem Schreibtisch oder Bürostuhl, gilt hingegen eine Obergrenze von 800 Euro. Teurere Güter müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

2. Handwerkerkosten

Auch Handwerkerkosten zählen zu den Dauerbrennern. Bei Reparaturen oder Erneuerungen in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus können Steuerzahler 20 Prozent der Arbeitskosten absetzen. Der Steuerabzug ist jedoch auf 1200 Euro pro Jahr begrenzt. Somit lassen sich Handwerkerrechnungen von bis zu 6000 Euro steuermindernd nutzen. Wenn diese Grenze noch nicht erreicht ist, kann es sich lohnen, noch schnell eine Arbeit in Auftrag zu geben. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Arbeit noch in diesem Jahr ausgeführt wird, sondern dass eine entsprechende Rechnung gestellt und bezahlt wird.

Das Finanzamt erkennt nur Arbeitskosten an. Kosten für Material oder die An- und Abfahrt können nicht geltend gemacht werden. Daher sollten die verschiedenen Positionen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an. Die Begleichung der Rechnungen muss außerdem per Banküberweisung oder EC-Kartenzahlung erfolgen.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Finanzamt verfährt bei haushaltsnahen Dienstleistungen analog. Diese müssen jedoch zumindest im oder in der Nähe des Haushalts ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Au-pairs oder Putzhilfen. Auch beim Winterdienst handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.

4. Kinderbetreuungskosten

Eltern können die Kosten für den Babysitter zu 80 Prozent von der Steuer absetzen. Allerdings dürfen die Kinder nicht älter als 14 Jahre sein. Hier liegt die Obergrenze, die das Finanzamt anerkennt, bei 4800 Euro pro Jahr. Es können also bis zu 6000 Euro für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Kosten für die Kita oder eine Tagesmutter lassen sich als Kinderbetreuungskosten nutzen.

5. Steuerpauschbetrag

Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne von Wertpapieren sind bis zu einem Betrag von 1000 Euro von der Steuer ausgenommen. Danach gilt die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Anleger sollten also vor dem Jahresende ausrechnen, ob sie den Steuerpauschbetrag bereits in voller Höhe erreicht haben. Ist dies nicht der Fall, kann es sich lohnen, mögliche Kursgewinne, beispielsweise von Aktien oder Fonds, noch in diesem Jahr zu realisieren, um sie steuerfrei zu vereinnahmen. Um den Steuerpauschbetrag zu nutzen, muss der Anleger zuvor bei der entsprechenden Bank einen Freistellungsauftrag erteilen.

6. Firmenwagen

Arbeitnehmer, die ein Auto von ihrem Arbeitgeber auch privat nutzen, müssen diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dazu können sie pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat an das Finanzamt zahlen. Bei Hybriden sind es 0,5 Prozent und bei reinen E-Autos 0,25 Prozent. Alternativ können sie auch ein Fahrtenbuch führen. Dieses muss jedoch ab dem 1. Januar geführt werden und kann nicht rückwirkend angelegt werden. Ein Fahrtenbuch lohnt sich, wenn der Firmenwagen überwiegend dienstlich genutzt wird. Die Kosten für Reparaturen, Wartung oder Versicherung müssen einzeln aufgeführt werden

7. Spenden

Der Fiskus belohnt Menschen, die Gutes tun und Geld spenden. Steuerzahler können bis zu 20 Prozent ihres Einkommens spenden und diese Summe von der Steuer absetzen. Dementsprechend sinkt das zu versteuernde Einkommen. Bis zu einem Betrag von 300 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg. Bei höheren Beträgen ist eine Spendenquittung erforderlich, die dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner bdp-team.de. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten sind neben Steuern die Bereiche Finanzierungsberatung sowie das Sanierungs- und Krisenmanagement bei mittelständischen Firmen.

Quelle: ntv.de

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