Auszahlung aus Lebensversicherung So geht's ohne Erbschaftssteuer
06.09.2011, 09:35 Uhr
Bei nicht-verwandten Begünstigten prüft der Fiskus auch die Möglichkeit der Schenkungssteuer.
(Foto: dpa)
Geld aus einer Lebensversicherung soll möglichst komplett an die Hinterbliebenen fließen. Wer den Fiskus bei der Auszahlung außen vor lassen möchte, muss bei der Vertragsgestaltung aber genau aufpassen. Entscheidend ist dabei, ob der Versicherungsnehmer, also derjenige, der den Vertrag abschließt, auch die versicherte Person ist, bei deren Tod die Summe ausgezahlt wird. In dieser Konstellation müssten die Hinterbliebenen Erbschaftssteuer zahlen. Das kann man umgehen, indem der Vertrag von den potentiellen Leistungs-Empfängern abgeschlossen wird.
Für den Mann, der jetzt vor dem Finanzgericht Düsseldorf klagte, kommt diese Erkenntnis aber zu spät. Seine Ehefrau hatte im Jahr 2003 eine sofort beginnende Rentenversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Im Falle ihres Todes sollte der Mann den eingezahlten Beitrag abzüglich der gezahlten Renten zurückbekommen. Zwar überwies der Ehemann den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 Euro von einem ihm allein gehörenden Konto. Als Versicherungsnehmer war aber die Frau eingetragen. Als diese im Jahr 2007 starb, bekam der der Kläger die Versicherungssumme von rund 126.100 Euro heraus und sollte gut 25.000 Euro Erbschaftssteuer abführen.
Zu Unrecht, fand der Mann. Schließlich habe er das Geld aus deinem eigenen Vermögen eingezahlt. Beim Düsseldorfer Finanzgericht hatte er mit seiner Klage allerdings keinen Erfolg. Ob die Versicherungsansprüche "aus anderen finanziellen Mitteln als die des Erblassers" angespart worden seien, sei "grundsätzlich unerheblich". Die Erbschaftssteuer ist somit rechtens. (Az. 4 K 2354/08)
Quelle: ntv.de, ino