Neue Regeln seit Oktober So klappt die Kündigung per E-Mail
10.10.2016, 20:35 Uhr
Viele Verträge lassen sich jetzt auch ohne Unterschrift kündigen.
(Foto: imago/Steinach)
Die Kündigungsfrist für den Handyvertrag ist schon wieder fast abgelaufen? Kein Problem, Verträge lassen sich jetzt auch per E-Mail kündigen. Die wichtigsten Infos im Überblick.
Zeitschriftenabonnement, Handyvertrag oder DSL-Tarif – meist reichen ein paar Klicks, um einen Vertrag abzuschließen. Die Kündigung war bislang etwas komplizierter. Die meisten Unternehmen akzeptierten nur schriftliche Mitteilungen per Brief oder Fax. Doch seit Anfang Oktober ist es einfacher geworden, Fristen einzuhalten. Will man Verträge kündigen, reicht jetzt die Textform. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr nötig. Was bedeutet die Neuregelung im Einzelnen?
Diese Kündigungswege sind möglich:
Hintergrund ist die Änderung des Paragraphen 309 Nr. 13 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Klauseln, die eine Kündigung per Schriftform verlangen, sind demnach ungültig. Neben Brief oder Fax müssen die Anbieter jetzt auch E-Mails oder eingescannte PDFs akzeptieren. Sogar die Kündigung per SMS ist möglich. Wer jetzt einen Altvertrag loswerden möchte, hat von der Neuregelung allerdings nichts. Sie gilt nämlich nur für Verträge, die nach dem 30. September abgeschlossen wurden.
Diese Punkte sollte man bei der elektronischen Kündigung beachten:
Die Kündigung muss klar formuliert sein. Es muss deutlich werden, um welchen Vertrag es geht und wer Vertragsinhaber ist. Wichtige Informationen sind neben Name und Adresse auch die Kunden- oder Vertragsnummer.
Der Kündigungsnachweis ist ein Knackpunkt. Im Streitfall muss der Kunde beweisen, dass die Kündigung pünktlich angekommen ist. Bei Briefen empfiehlt sich das Einschreiben mit Rückschein – wenn man denn die Extrakosten von 4,65 Euro in Kauf nehmen möchte. Bei E-Mails ist der Nachweis schwieriger. Man muss nicht nur belegen, dass man die Kündigung abgeschickt hat, sondern auch dass sie der Empfänger erhalten hat. Das geht zum Beispiel mit einer elektronischen Lesebestätigung – die muss der Empfänger natürlich auch absenden. Am sichersten ist es, die Kündigung rechtzeitig loszuschicken und eine Frist für die Bestätigung zu setzen.
Diese Ausnahmen gelten:
Die Neuregelung bezieht sich auf Verbraucherverträge, also solche zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Dazu zählen zum Beispiel Abonnements oder auch Verträge mit Stromanbietern oder Telekommunikationsunternehmen. Arbeitsverträge und Mietverträge lassen sich auch weiterhin nur mit eigenhändiger Unterschrift kündigen. Und auch bei notariell beurkundeten Verträgen, etwa einem Grundstückskauf oder Ehevertrag, kommt man nicht um die Briefform herum.
Quelle: ntv.de, ino