Ratgeber

Steuertipps zum Jahresende So lässt sich 2022 noch bares Geld sparen

Belege sollten im Zweifel zur Hand sein.

Belege sollten im Zweifel zur Hand sein.

Die Steuer- und Abgabenlast ist in Deutschland so hoch wie noch nie seit der Wiedervereinigung - das zeigen vorläufige Zahlen des Bundesfinanzministeriums. Damit ist es höchste Zeit, dem Fiskus noch ein Schnippchen zu schlagen. Das geht mit diesen Tipps:

Der Fiskus kassiert so viel Geld von den Bürgern wie noch nie. Da ist es legitim, mit legalen Tricks die Steuerlast zu senken. Derart ist auch noch kurz vor dem Jahreswechsel einiges drin.

Inflationsausgleichsprämie

Steuerexperte Michael Bormann

Steuerexperte Michael Bormann

(Foto: Michael Bormann)

Die Teuerungsrate ist in Deutschland zuletzt auf 10,4 Prozent gestiegen. Fast alles hat sich verteuert: Tanken, Heizen, Lebensmittel oder der Restaurantbesuch. Vor diesem Hintergrund gewährt der Staat eine Prämie zum Ausgleich der galoppierenden Inflation. Der Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern einen Bonus in Höhe von maximal 3000 Euro zahlen, bei dem weder Steuern noch Sozialabgaben anfallen.

Diese Prämie kann noch bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber seine Leistung auf einmal oder verteilt auf mehrere Zeitpunkte erbringt. Außerdem kann es sowohl Barzahlungen als auch Sachzuwendungen geben. Ein Gespräch mit dem Chef könnte sich also lohnen.

Werbungskosten

Sie gehören zu den klassischen Steuerspartipps. Der Fiskus gewährt automatisch den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag, der in diesem Jahr von bisher 1000 auf jetzt 1200 Euro gestiegen ist. Bis zu dieser Summe können Arbeitnehmer alle Kosten pauschal absetzen, die durch die Arbeit entstehen. Darunter fallen beispielsweise Büromaterialien oder ein neuer Laptop.

Interessant wird es, wenn die Werbungskosten die Marke von 1200 Euro übersteigen. Dann lassen sich noch mehr Steuern sparen. Es ist also eine Überlegung wert, in diesem Jahr noch die eine oder andere Anschaffung zu tätigen. Die Ausgaben müssen dann allerdings dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Einzelne Ausgaben bis zu einem Nettobetrag von 952 Euro können dann noch für dieses Jahr vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Höhere Beträge müssen dagegen über mehrere Jahre verteilt, sprich abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt für IT-Ausgaben wie Laptops oder Software. Sie sind sofort voll abzugsfähig.

Homeoffice

Für jeden Tag, den Arbeitnehmer coronabedingt von zuhause aus gearbeitet haben, können fünf Euro zusätzlich als Werbungskosten angesetzt und damit vor dem Zugriff durch den Fiskus verschont werden. Es gilt allerdings eine jährliche Obergrenze von 600 Euro. Und die gesamten Werbungskosten müssen wie erwähnt den jährlichen Pauschbetrag von 1200 Euro übersteigen, damit sich das Arbeiten zuhause steuerlich bemerkbar macht.

Arbeitszimmer

Wenn beim Arbeitgeber gar kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Steuerzahler, die im Homeoffice arbeiten, 1250 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Dazu zählen anteilige Wohnungsmieten oder Abschreibungen, Strom, Heizung und Wasser sowie Kosten für die Einrichtung, also der Kauf eines Schreibtisches oder eines Bürostuhls. Es muss sich jedoch eindeutig um ein Arbeitszimmer handeln. Ein Sofa oder sogar Bett sollten dort nicht vorhanden sein.

Betreuungskosten

Pro Kind bis zu einem Alter von 14 Jahren können Eltern bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten pro Jahr beim Finanzamt geltend machen. Zwei Drittel dieser Kosten, also 4000 Euro, können vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Das ist aber noch nicht alles.

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter zusätzlich mit 600 Euro unterstützen, die nicht versteuert werden müssen. Voraussetzung ist wiederum, dass die Kinder nicht älter als 14 Jahre alt sind. Diese steuerfreie Zahlung erkennt das Finanzamt auch dann an, wenn nicht Kinder, sondern pflegebedürftige Menschen betreut werden. Diese Kosten müssen nachgewiesen werden. Das geht am besten mit einer Rechnung und einer Banküberweisung.

Handwerkerkosten

Zu den Klassikern unter der Steuerspar-Tipps zählen die Kosten für Handwerker. Der Fiskus erkennt hier Zahlungen von bis zu 6000 Euro pro Jahr an. Von diesen können 20 Prozent, also 1200 Euro, von der Steuer abgezogen werden. Das gilt allerdings nicht für Material-, sondern nur für Arbeits- und Fahrtkosten sowie für Maschinenmieten. Diese sollten aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. Schätzungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem müssen die entsprechenden Rechnungen per Banküberweisung oder EC-Karten-Zahlung erfolgen.

Dabei ist es unerheblich, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Entscheidend ist vielmehr, wann die Rechnung gestellt und beglichen wird. Es ist also möglich, noch in den letzten Wochen des Jahres Handwerkerarbeiten beispielsweise für das Frühjahr 2023 zu vereinbaren und eine Abschlags-Rechnung noch in diesem Jahr steuerlich zu nutzen. Steuerzahler sollten also überprüfen, ob sie die Obergrenze von 6000 Euro schon ausgeschöpft haben. Falls nicht, wäre eine Rechnung für anstehende Arbeiten steuerlich nutzbar.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach demselben Prinzip behandelt das Finanzamt Dienstleistungen, die im oder zumindest in der Nähe des Haushalts ausgeübt werden. Dazu zählen beispielsweise Reinigungs- und ambulante Pflegearbeiten, Gärtner oder der Winterdienst. Hier können in Summe pro Jahr sogar 20 Prozent von insgesamt 20000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die entsprechende Steuerersparnis beläuft sich somit auf maximal 4000 Euro. Auch hier ist auf eine Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte zu achten.

Spenden

Gutes tun und Steuern sparen - mit Spenden an gemeinnützige Organisationen geht das. Bis zu einem Betrag von 300 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg. Früher war das nur bis zu einer Obergrenze von 200 Euro möglich. Bei höheren Beträgen muss es eine Spendenquittung geben, die dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorgelegt werden muss. Der Fiskus betrachtet Spenden als Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner bdp-team.de. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten sind neben Steuern die Bereiche Finanzierungsberatung sowie das Sanierungs- und Krisenmanagement bei mittelständischen Firmen.

Quelle: ntv.de

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