Ratgeber

Ran an die Steuererklärung! So lohnt sich die Arbeit

Der Name ist Programm: Das Steuervereinfachungsgesetz sorgt dafür, dass die Steuererklärung etwas unkomplizierter wird. Viele Erleichterungen spürt man erst im nächsten Jahr, wenn es um die Steuererklärung für 2012 geht. Manches wird aber auch jetzt schon einfacher. Wer nicht lange auf seine Rückzahlung warten will, sollte sich bald ans Werk machen.

Bögen per Hand ausfüllen geht auch. Erklärungen, die per ELSTER eingehen, werden aber meist schneller bearbeitet.

Bögen per Hand ausfüllen geht auch. Erklärungen, die per ELSTER eingehen, werden aber meist schneller bearbeitet.

(Foto: dpa)

Das Fernsehen hat seine Retrospektiven auf 2011 schon im Dezember versendet. Jetzt kommt die Zeit, privat zurückzublicken: Die Steuererklärung steht an. Grund zur Eile gibt es nicht, die reguläre Abgabefrist für jene, die ihre Steuererklärung selber machen, endet am 31. Mai. Doch wer die Sache auf die lange Bank schiebt, kommt später an sein Geld. Etwa 90 Prozent derjenigen, die sich durch die Formulare kämpfen, bekommen etwas zurück, im Schnitt um die 800 Euro. In diesem Jahr könnte es noch etwas mehr sein, denn der Gesetzgeber und die Finanzgerichte haben im letzten Jahr einige Änderungen beschlossen. Einen guten Überblick gibt es beispielsweise in der Februar-Ausgabe von "Finanztest".

Mehr Werbungskosten geltend machen

Die wichtigste Neuerung ist schon Ende Dezember in Kraft getreten: Rückwirkend wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1000 Euro angehoben. Bis zu dieser Marke berücksichtigt das Finanzamt Werbungskosten automatisch. Wer mindestens 15 Kilometer bis zum Arbeit hat, sprengt die Grenze aber schon allein mit der Pendlerpauschale. Pro Entfernungskilometer und Tag werden 30 Cent angesetzt, egal auf welche Weise man die Strecke zurücklegt. Bei einer Fünftagewoche geht das Finanzamt von insgesamt 230 Tagen aus. Wer 20 Kilometer bis zur Arbeit hat, darf also 1380 Euro ansetzen. Bei 4500 Euro ist aber normalerweise Schluss, es sei denn, man weist die Kosten nach, etwa mit Tankquittungen oder mit Bahntickets.

Neu ist eine Regelung für jene, die an verschiedenen Orten arbeiten. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 10 K 2037/10) gilt dann nur eine Adresse als feste Arbeitsstätte. Die Wege zu den anderen Einsatzorten werden wie Dienstreisen behandelt. Der Vorteil: Jeder Kilometer auf Hin- und Rückweg wird mit jeweils 30 Cent abgerechnet, bei der Entfernungspauschale gilt nur eine Strecke pro Tag.

Beruf und Privates mischen

Auch bei "richtigen" Reisekosten gibt es Neues: Wer an eine Dienstreise noch ein paar Tage privaten Urlaub dranhängt, bringt sich damit nicht mehr um den Steuervorteil. Bislang konnte das Finanzamt in solchen Fällen einfach den gesamten Posten von der Steuererklärung streichen. Jetzt müssen die Reisekosten anteilig berechnet werden, sofern das möglich ist. Wer im letzten Jahr Belege aufgehoben hat, ist gut dran.

Das gilt auch für Sprachkurse – auch im Ausland – die sowohl aus beruflichem als auch aus privatem Interesse besucht werden. Selbst Bücher, die nicht als reine Fachliteratur durchgehen, können anteilig abgesetzt werden, wenn sie auch einen beruflichen Bezug haben.

Unklar ist die Lage derzeit noch bei den Ausgaben im Zuge eines Erststudiums. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Studienkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können, auch rückwirkend, wenn man ins Berufsleben eintritt. Das Finanzministerium fürchtet dadurch allerdings hohe Verluste und beharrt darauf, dass die Ausbildungskosten weiterhin nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Dabei gilt eine Obergrenze von 4000 Euro. Das Thema ist noch nicht vom Tisch, deshalb sollten (Ex-)Studenten ihre Kosten weiterhin als Werbungskosten eintragen und gegebenenfalls Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Unklares beim Arbeitszimmer

Ein klassischer Zankapfel bei den Werbungskosten ist das häusliche Arbeitszimmer. Seit 2010 können wieder bis zu 1250 Euro geltend gemacht werden, sofern für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Schwierig wird es, wenn man auch Privates im Arbeitszimmer erledigt. Schon ein Gästebett im gleichen Raum kann Probleme machen. Die Grenze für zulässige private Nutzung wird im Moment bei zehn Prozent gezogen. Möglicherweise kann man aber bald auch anteilige Kosten geltend machen. Ein entsprechendes Verfahren ist derzeitig beim Bundesfinanzhof anhängig.

Schon im letzten Jahr haben die obersten Finanzrichter ein interessantes Urteil in Sachen doppelter Haushaltsführung gefällt (Az. VI R 2/11). Normalerweise erkennen Finanzämter bei einer beruflich bedingten Zweitwohnung nur die ortsübliche Miete für eine 60 Quadratmeter-Immobilie an. Nach dem Urteil kann aber auch die volle Miete absetzbar sein. Und zwar dann, wenn später der Rest der Familie nachziehen soll. In diesem Fall kann man bis zum Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung jeweils eine komplette Miete als Werbungskosten geltend machen.

Bei Kindern erst dieses Jahr einfacher

Einige Neuregelungen des Steuervereinfachungsgesetzes greifen erst ab 2012. Das betrifft etwa die Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahre. Ab diesem Jahr können Eltern zwei Drittel Kosten für Kita, Hort oder Tagesmutter geltend machen, unabhängig davon, ob das Kind aus beruflichen oder privaten Gründen betreut wird. Das gilt aber noch nicht für die Steuererklärung 2011. Doch auch hier könnte sich noch etwas tun: Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob die Obergrenze von 4000 Euro für die Betreuungskosten rechtens ist. Wenn man mehr als 4000 Euro absetzen könnte, enthält der Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk. Dann gibt es noch Geld zurück, wenn der Finanzhof die Deckelung für unrechtmäßig erklärt.

Auch die Einkommensobergrenze beim Kindergeld für erwachsene Kinder fällt erst in diesem Jahr. Für 2011 müssen Eltern also noch belegen, dass der Nachwuchs nicht mehr als 8004 Euro verdient hat. Sonst droht eine Rückforderung. Solange ein Anrecht auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht, können Eltern auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Sprösslinge in der Steuererklärung geltend machen. Sie gelten als Sonderausgaben. Das geht sogar dann, wenn nicht die Eltern die Beiträge geleistet haben, sondern das volljährige Kind selbst. Sofern der Nachwuchs selbst keine Steuern zahlen muss, ist das eine interessante Möglichkeit.

Quelle: ntv.de

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