Ratgeber

Schäden an Wohnung Staat muss nach Polizeieinsatz zahlen

Schäden in einer Mietwohnung, die durch einen Polizeieinsatz verursacht wurden, muss die Staatskasse ersetzen. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt, entscheidet der Bundesgerichtshof.

Grundsätzlich steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch nach Polizeieinsätzen zu.

Grundsätzlich steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch nach Polizeieinsätzen zu.

(Foto: dpa)

Entstehen in einem Mietshaus Schäden durch einen Polizeieinsatz, haben Vermieter Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt: Wusste der Vermieter von den kriminellen Machenschaften s eines Mieters, kann sein Anspruch auch abgelehnt werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall ist der Kläger Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung wurde das von einem Spezialeinsatzkommando der Polizei zum Einsteigen benutzte Fenster beschädigt und der Teppichboden durch Glassplitter verunreinigt. Hintergrund des Durchsuchungsbeschlusses war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Beschuldigten in einer Beziehung lebt.

Das Landgericht sprach ihm zunächst eine Entschädigung von rund 800 Euro zu. Nachdem das Oberlandesgericht in der Berufung die Klage jedoch abgewiesen hatte, zog der Vermieter vor den BGH.

Mit Erfolg: Grundsätzlich stehe dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu, befanden die Richter (Az.: III ZR 253/12). Das gelte allerdings nur, wenn der Vermieter nicht wusste, dass die Wohnung dafür genutzt wird, Straftaten zu begehen. In diesem Fall müsste der Vermieter die Kosten selbst tragen. Hierzu traf das Berufungsgericht jedoch keine Entscheidung getroffen. Dementsprechend wurde die Entscheidung vom BGH an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Nach der gängigen Rechtsprechung kommen Ansprüche aus einem sogenannten enteignendem Eingriff dann in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen