Ratgeber

Kind von indischer Leihmutter Standesamt muss Vaterschaft anerkennen

In Deutschland ist es verboten, ein Kind von einer Leihmutter austragen zu lassen. Paare mit unerfülltem Kinderwunsch wählen deshalb manchmal den Umweg über eine ausländische Leihmutter. Bei der Frage, wer beim Standesamt als Vater eingetragen wird, kann es aber Ärger geben.

Auch Frauen über 40 Jahren können noch fruchtbar sein. Deshalb sollten auch sie verhüten, wenn sie eine Schwangerschaft verhindern wollen. (Bild: dpa)

Auch Frauen über 40 Jahren können noch fruchtbar sein. Deshalb sollten auch sie verhüten, wenn sie eine Schwangerschaft verhindern wollen. (Bild: dpa)

Das Standesamt der Stadt Neuss muss die Vaterschaft eines Deutschen anerkennen, der sein Kind in Indien von einer Leihmutter hat austragen lassen. Da die Frau unverheiratet gewesen sei, das Kind nachweislich vo n ihr stamme und sie die Vaterschaft des Deutschen bestätigt habe, stehe der Anerkennung mit dem Eintrag im Geburtenregister nichts im Wege, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: I-3 Wx 211/12).

Ein Mann hatte in Indien eine Eizelle mit seinem Samen befruchten und vor Ort von einer Leihmutter austragen lassen. Die Stadt Neuss weigerte sich jedoch, seine Vaterschaft anzuerkennen. Die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft könne nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden. Außerdem seien Leihmütter in der Regel verheiratet und dann sei der Ehemann in Indien der rechtlich verbindliche Vater.

Nachweise müssen reichen

Diese Zweifel teilte das OLG nicht: Durch eine entsprechende Urkunde der indischen Behörden sowie die eidesstattliche Versicherung der Frau sei hinreichend nachgewiesen, dass diese das Kind tatsächlich geboren habe. Nach deutschem Recht gelte sie also als dessen Mutter. Dass die Frau unverheiratet war, sei durch ein Attest indischer Behörden und eine Erklärung ihres Bruders belegt. Der Samenspender als biologischer Vater habe die Vaterschaft also wirksam anerkennen können.

Für die Entscheidung kam es dabei weder auf das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz an, das jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verbietet, noch auf das im hiesigen Adoptionsvermittlungsgesetz enthaltene Verbot der Vermittlung von Leihmüttern.

Die indische Leihmutter hatte auch der Adoption ihres Mädchens durch den homosexuellen Lebenspartner des Vaters und der Übernahme des gemeinsamen Sorgerechts durch die beiden Männer ausdrücklich zugestimmt.

Quelle: ntv.de, ino/dpa

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