Nebenberufliche Übungsleiter Status eines Arbeitnehmers
14.05.2007, 11:37 UhrAuch nebenberufliche Übungsleiter können den Status eines Arbeitnehmers haben und damit Kündigungsschutz erhalten. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. In dem Fall (Az.: 8 Sa 19/06) war eine Frau für einen Anbieter 40 Wochen im Jahr als Übungsleiterin für Kinderturnkurse und ähnliche Veranstaltungen tätig. Der Anbieter hatte das Vertragsverhältnis gekündigt, ohne die für Arbeitsverträge geltenden Kündigungsschutzregeln zu beachten.
Der Anbieter war der Meinung, dass die Übungsleiterin keinen Arbeitnehmerstatus hatte, sondern für ihn als freie Dienstleisterin tätig war. Dies sahen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg anders. Auf die Kündigungsschutzklage der Übungsleiterin hin hoben die Richter die Kündigung auf und stellten fest, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der beiden Parteien um einen Arbeitsvertrag handelte. Wegen des Kündigungsschutzes sei dieses durch die Kündigung des Unternehmens nicht beendet.
Wichtig bei der Bewertung des Status als Arbeitnehmerin sei vor allem, dass die Frau direkt in die Organisation des Unternehmens eingebunden war. Das gilt, obwohl sie selbst entscheiden konnte, welche Kurse sie anbieten wollte.
Deutsche Anwaltauskunft, Tel. für 14 Cent pro Minute: 01805/18 18 05
Quelle: ntv.de