Ratgeber

BVerfG hat entschieden Steuerbehörde darf Daten horten

Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung dürfen Behörden heimlich Daten horten. Sie müssen diese Daten auch nicht unbedingt herausrücken, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten veröffentlichten Beschluss.

Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Mannes erfolglos, der vom Bundeszentralamt für Steuern Auskunft über ihn betreffende Akten verlangt hatte. Sein Informationsinteresse wiege geringer als das Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, für das die Geheimhaltung nötig sei, entschieden die Karlsruher Richter.

Das Bundesamt sammelt insbesondere Daten sogenannter Domizilgesellschaften, die im Ausland ihren Sitz haben, dort aber keine Geschäfte ausüben. Die Behörde greift unter anderem auf Angaben des Steuerpflichtigen sowie auf Informationen deutscher und ausländischer Finanzbehörden oder auf Handelsregister zurück. Im vorliegenden Fall lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam.

Nur geheime Daten nützen

Der Beschwerdeführer verlangte unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz Auskunft über die gesammelten Daten. Das Bundesamt lehnte ab, weil die Informationen dann wertlos würden; der Mann könnte sich aus den Gesellschaften zurückziehen oder in neuen tätig werden.

Vor den Finanzgerichten hatte der Mann keinen Erfolg: Der Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, wenn ein Amt dadurch seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Aus Sicht des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Auskunft würde dem Betroffenen offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert sei. Das öffentliche Interesse stehe über dem Informationsinteresse desjenigen, über den Daten gesammelt worden sind. Denn nach einer Auskunftserteilung würden die Daten weitgehend wertlos (Aktenzeichen: 1 BvR 2388/03 - Beschluss vom 10. März 2008).

Quelle: ntv.de

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