Dienstwagen nicht privat gefahren Steuern werden trotzdem fällig
10.07.2013, 14:38 UhrIhren Firmenwagen dürfen Mitarbeiter meistens auch privat nutzen. Doch nicht jeder macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Trotzdem bittet das Finanzamt zur Kasse - zu Recht, sagt der Bundesfinanzhof.
Wer den Dienstwagen nur beruflich nutzt, sollte ein Fahrtenbuch führen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Wer als Arbeitnehmer seinen Dienstwagen privat nutzen darf, muss dies in jedem Fall als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern - selbst wenn er mit dem Auto gar nicht privat unterwegs ist. Das hat der Bundesfinanzhof heute bekanntgegeben. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit einer Privatnutzung des Wagens führe beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern sei, so das Gericht. Unerheblich sei dabei, ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Privatnutzung auch wirklich Gebrauch mache. (Az. VI R 31/10)
Vielmehr sei der steuerpflichtige Vorteil dem Arbeitnehmer bereits durch die konkrete Möglichkeit gewährt worden, das Auto privat zu nutzen, urteilten die Münchner Richter. Wenn – wie im vorliegenden Fall - kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werde, sei der Vorteil grundsätzlich nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zu bewerten. Diese gilt für Autos, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, und sieht vor, dass jeden Monat ein Prozent des Listenpreises des Autos als fiktives Einkommen angesetzt wird. Auf diesen Betrag sind dann Steuern fällig.
Mit dem Urteil und weiteren aktuellen Entscheidungen (Az. VI R 46/11, VI R 42/12, VI R 23/12) korrigierte der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Bisher galt in entsprechenden Fällen zwar die Vermutung, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich auch privat nutzt. Diese Vermutung konnten Steuerpflichtige aber unter bestimmten Voraussetzungen widerlegen – diese Möglichkeit entfällt jetzt. Wollen Arbeitnehmer keine Steuern für den Dienstwagen zahlen. müssen sie ein Fahrtenbuch führen.
Quelle: ntv.de, AFP