Ratgeber

Vermieter und Mieter im Clinch Streit um Hausmeisterkosten

Häufig ist der Hausmeister im Mietshaus das "Mädchen für alles". Er ist also auch für kleinere Reparaturen zuständig und übernimmt bisweilen noch Verwaltungsaufgaben. Diese Kosten dürfen aber nicht auf die Mieter umgelegt werden, erläutert der Deutsche Mieterbund. Denn Reparatur- und Verwaltungskosten seien keine Betriebskosten, und nur diese dürfen umgelegt werden.

Andere Hausmeisterkosten dagegen gelten als Betriebskosten - sie muss der Mieter zahlen, wenn das im Mietvertrag so vereinbart ist. Zu den typischen Hausmeisterarbeiten zählen laut dem Mieterbund etwa Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Winterdienst, Gartenpflege sowie die Bedienung und Überwachung technischer Anlagen wie Heizung oder Aufzug.

Mieter sollten daraufhin die Kostenaufstellung genau prüfen. Denn der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten für den Hausmeister aufführen und davon die anteiligen Kosten für Verwaltungs- und Reparaturarbeiten abziehen.

Quelle: ntv.de

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen