Ratgeber

BGH pro Energieversorger Stromsperre bei Schulden rechtens

Ein Kunde hält die Preiserhöhungen seines Energieversorgers für unzulässig und weigert sich, die Jahresrechnung zu bezahlen. Das Unternehmen mahnt mehrmals und stellt schließlich den Strom ab. Zu Recht? Der BGH bringt schließlich Licht ins Dunkel.

Ist der Strom abgeschaltet, bleibt das Haus dunkel und der Herd kalt. Bereits ab einem Zahlungsrückstand von 100 Euro drohen die Versorger mit der Stromsperre.

Ist der Strom abgeschaltet, bleibt das Haus dunkel und der Herd kalt. Bereits ab einem Zahlungsrückstand von 100 Euro drohen die Versorger mit der Stromsperre.

(Foto: picture alliance / dpa)

Stromversorger dürfen säumigen Zahlern auc h künftig den Strom abstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Gericht wies damit die Klage eines RWE-Kunden ab.

In dem verhandelten Fall hatte ein Schreibwarenhändler aus Protest gegen Preiserhöhungen 2008 seine Jahresabrechnung in Höhe von 1311,98 Euro nicht beglichen. RWE mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen.

Der Schreibwarenhändler bestritt die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung. RWE sei nicht zur Preisanpassung berechtigt und die Preiserhöhungen in den Abrechungen seien damit ungültig. Mit seiner Klage wollte der Mann die Feststellung erreichen, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch RWE rechtswidrig gewesen ist.

Bereits mehrere Vorinstanzen hatten dem Unternehmen Recht gegeben. Der BGH wies die Revision des Kunden jetzt zurück. RWE sei zu der Sperrung berechtigt gewesen, hieß es. Demnach ist der Kläger in der Jahresrechnung schon aufgrund des bei Vertragsschluss vereinbarten Anfangspreises zumindest einen Betrag von 1.005,48 Euro. schuldig geblieben - unabhängig von den streitigen Preiserhöhungen.

Diese Teilforderung sei auf jeden Fall fällig geworden und rechtfertigte – auch unter Berücksichtigung späterer Zahlungen des Klägers – die Unterbrechung der Stromversorgung, urteilten die Richter des Bundesgerichtshofs.

Ohne Erfolg blieben auch die Zweifel des Mannes an der Höhe des Anfangspreises. Denn bei den bei Vertragsbeginn verlangten, allgemein bekannt gemachten Preisen handele es sich um vereinbarte Preise, die keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, stellte der BGH fest.

Quelle: ntv.de, awi

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