Geschäftlich und privat trennen Stromsperre nicht rechtens
10.07.2007, 11:27 UhrZahlt ein Kunde die Stromrechnung für seine Geschäftsräume nicht, so darf ihm der Energieversorger nicht ohne weiteres auch privat den Strom sperren. Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Grünstadt/Pfalz. Nach Auffassung des Gerichts sind die Versorgungsverhältnisse rechtlich voneinander unabhängig. Zwangsmaßnahmen seien daher nur zulässig, wenn der Kunde auch privat mit seinen Zahlungen im Verzug wäre (Az.: 3 C 246/06).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Frau statt, die eine Metzgerei betrieb. In demselben Haus befand sich auch ihre Mietwohnung. Als ihr Kundenkonto für die Metzgerei Rückstände in Höhe von rund 755 Euro aufwies, installierte der Energieversorger für ihre Privatwohnung einen Münzzähler, obwohl die Klägerin diese Stromrechnung stets pünktlich bezahlt hatte.
Das Amtsgericht wertete das Vorgehen des Energieversorgers als rechtswidrig. Er habe keine Veranlassung, die private Stromversorgung der Klägerin einzuschränken. Da es um gewerbliche und private Räume gehe, handele es sich nicht um Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis. Eine Stromsperre wäre in diesem Fall unzulässig, deshalb gelte dies auch für die Installation eines Münzzählers.
Quelle: ntv.de