Gut zu wissen, Nr. 73 Tanzen auf eigene Gefahr
09.05.2007, 08:51 UhrIn einem Tanzsaal müssen Festgäste grundsätzlich mit glattem Parkett rechnen. Stürzen sie, haben sie laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg keinen Anspruch auf Schadensersatz (Az.: 6 U 97/05).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar eine Feier besucht und gemeinsam einen Jive getanzt. Die Frau rutschte dabei auf dem Parkett aus, schlitterte gegen eine an die Tanzfläche angrenzende Teppichbodenkante und brach sich bei dem Sturz den linken Arm.
Die Frau verklagte den Gastwirt auf Schadensersatz: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn das Parkett sei zu glatt gebohnert gewesen. Außerdem sei die Teppichkante unbefestigt gewesen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg: Wer ein Fest besuche, auf dem getanzt wird, erwarte sogar einen glatten Boden. Wenn es sich nicht gerade um ein extrem glattes Parkett handle, sei der Wirt auch nicht verpflichtet, seine Gäste zu warnen. Auch der nicht befestigte Teppichboden sei dem Wirt nicht vorzuwerfen, da zweifelhaft sei, ob ein angeklebter Teppich die Sturzgefahr verringert hätte.
Quelle: ntv.de