Kürzung unzulässig Urlaubsgeld: Prämien zählen
28.12.2009, 11:06 Uhr
Wie viel der Fiskus vom Urlaubsgeld übrig lässt, steht auf einem anderen Blatt.
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Beim Berechnen des Urlaubsgeldes sind auch Prämien zu berücksichtigen, hat das Bundesarbeitsgerichts in Erfurt geurteilt (Az.: 9 AZR 887/08). Um die Höhe des Urlaubsentgelts zu ermitteln, müssen Prämien demnach zumindest beim gesetzlichen Mindesturlaub mitgezählt werden. Denn während des vom Gesetz vorgeschriebenen bezahlten Urlaubs stehe Mitarbeitern genauso viel Geld zu, wie sie es erwartungsgemäß auch beim Arbeiten in dieser Zeit bekommen hätten.
Ausnahme nur bei Überstunden
In dem Fall hatte ein Beschäftigter dagegen geklagt, dass sein Arbeitgeber Prämien beim Berechnen des Urlaubsentgelts außen vor gelassen hatte. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf einen Tarifvertrag, der das so vorsah. Die Bundesrichter stuften das als unzulässig ein und erklärten die Tarifklausel für unwirksam. Der Regelungsspielraum der Tarifparteien sei überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile wie Prämien nicht mitgerechnet werden. Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt sei vielmehr jegliche Vergütung, die Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten. Eine Ausnahme gelte nur für Zuschläge für Überstunden.
Quelle: ntv.de, dpa