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Sohn lebt kostenfrei bei Großmutter Vater muss zahlen

Die Unterhaltspflicht für Eltern endet nicht per se mit der Volljährigkeit. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind umsonst im Haushalt der Großmutter lebt.

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Freiwillige Leistung Dritter ändern nichts an der Unterhaltspflicht der Eltern.

(Foto: picture alliance / dpa)

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden und mi tgeteilt (AZ.:2 WF 98/13).

In dem verhandelten Fall verlangte der 1994 geborene Antragsteller von seinem Vater ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von über 450 Euro monatlich. Er besuchte zu der Zeit die höhere Handelsschule, ohne bis dahin Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebte er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützte. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt.

Das Amtsgericht hatte zuvor dem Sohn den Kindesunterhalt durch den Vater versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Das Oberlandesgerichts Hamm hat demgegenüber dem Sohn Recht gegeben. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 Euro. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung, so die Richter.

Eine Unterhaltspflicht der ohnehin leistungsunfähigen Großmutter besteht demnach im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergeldes habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Vater aufzukommen, entschied das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi

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