Ratgeber

Venus, Puschkin & Co Verbotene Kindernamen

Andere Länder, andere Sitten: Vor allem Prominente machen mit besonders ungewöhnlichen Namensschöpfungen für ihren Nachwuchs Schlagzeilen - von Madonnas Tochter Lourdes über das Beckham-Baby Brooklyn bis zu Nicole Kidmans Tochter Sunday Rose.

"Hauptsache auffallen" scheint die Devise zu lauten. In Deutschland dürfen Eltern ihr Kind nicht nennen, wie sie möchten. So mag es zum Beispiel der Altkanzler mit Genugtuung oder Bedauern nehmen - aber Eltern dürfen ihrem Kind hierzulande nicht den Vornamen "Schröder" geben. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt meldeten dabei allerdings wohl weniger aus politischen, sondern aus rechtlichen Gründen Bedenken an. Der Vorname sei nicht "eintragungsfähig", wie es im Juristendeutsch heißt, weil ihn die Allgemeinheit als Familienname auffassen werde (Az.: 20 W 373/84).

Geschlecht muss klar sein

Gerichte müssen häufig im Streit zwischen Eltern und Standesbeamten entscheiden. Maßstab sind für sie dabei immer zwei Dinge: Das Geschlecht muss hinreichend deutlich werden, und der Name darf nicht die Würde des Kindes verletzen. So schreiten die Gerichte beispielsweise ein, wenn sie fürchten, ein Kind werde wegen seines Vornamens regelmäßig von Spiel- und Klassenkameraden gehänselt.

Davon ging beispielsweise das Landgericht Hannover beim Vorschlag "Godot" als Jungenname (Az.: 15 W 399/00) aus, das Amtsgericht Traunstein entschied so bei "Pfefferminze" als Mädchenname (Az.: 3 UR III 2334/95). Ebenso befanden das Amtsgericht Kassel für "Borussia" (Az.: 765 III 56/96) und das Amtsgericht Nürnberg für "Rosenherz" (Az.: UR III 198/93) - beides sollten die Namen von Mädchen werden. Das Amtsgericht Krefeld lehnte den Namen "Verleihnix" ab (Az.: 32 III B 42 /89).

Mit der Frage, ob ein Name hinreichend "geschlechtsspezifisch" ist, haben sich ebenfalls zahlreiche Entscheidungen befasst. Und auch dabei haben Gerichte ganz unterschiedlich befunden: So hatte das Amtsgericht Flensburg beispielsweise Bedenken gegen den Vornamen "Mika" (Az.: 69 III 25/06) - auch wenn heute ein Popsänger so heißt.

Gerichte stoppen Eintragung

Das Landgericht Berlin stoppte die Eintragung des Namens "Venus" für einen Jungen (Az.: 84 T 664/98). Und das Amtsgericht München lehnte den Namen "Puschkin" für ein Mädchen ab (Az.: III 248/83) - in beiden Fällen werteten die Gerichte den Namen als "zu eindeutig geschlechtsbezogen", um vom jeweils anderen Geschlecht getragen zu werden. Großzügiger erwies sich dagegen das OLG Celle hinsichtlich des Vornamens "Leines" (Az.: 18 W 2/01) und befand, das sei ein zulässiger männlicher Vorname.

Dagegen sah das OLG Hamm die Namen "Ogün" (Az.: 15 W 399/00) und "Tjorven" (Az.: 15 W 253/00) nur als zulässig an, wenn ein zweiter, eindeutig männlicher Name hinzugefügt werde. Mehrfach befunden wurde schon über den Vornamen "Jesus": Das Landgericht Mönchengladbach wertete den Namen nicht als eintragungsfähig (Az.: 5 T 487/84), dagegen urteilte das OLG Frankfurt, "Jesus" sei ein weltweit gebräuchlicher Name (Az.: 20 W 149/98).

Quelle: ntv.de

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