Commerzbank gibt klein bei Viele Gebühren nicht gerechtfertigt
03.04.2014, 10:11 UhrCommerzbank-Kunden können sich freuen: Die Bank hat die Revision gegen ein Urteil zurückgenommen, wonach mehrere Klauseln in ihrem Preisverzeichnis nicht rechtens sind. Mit Musterbriefen können sich Kunden zur Wehr setzen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass bestimmte Klauseln im Preisverzeichnis der Commerzbank unzulässig sind.
(Foto: dpa)
Kreditinstitute erheben oft pauschale Entgelte für bestimmte Dienstleistungen. Diese Gebühren sind nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht gerechtfertigt. Verbraucher können sich daher mit einem Musterbrief etwa gegen das Berechnungsentgelt bei einer Vorfälligkeitsentschädigung wehren. In dem Schreiben heißt es unter anderem, das Entgelt für die vorzeitige Auflösung des Kontos werde zu Unrecht erhoben, weil auch nach dem vertragsgemäßen Ende der Zinsbindung dieser Aufwand für die Bank anfalle.
Für Commerzbank-Kunden hat die Verbraucherzentrale eigene Musterbriefe erstellt. Denn nun ist ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main rechtskräftig, wonach bestimmte Klauseln im Preisverzeichnis der Bank unzulässig sind (Az.: 23 U 50/12). So verlangte das Geldinstitut zu Unrecht 300 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung. Inzwischen erhebt die Bank den Verbraucherschützern zufolge nur noch etwa 75 Euro als Aufwandsentschädigung.
Nicht gerechtfertigt war dem Urteil zufolge auch ein pauschales Entgelt von 25 Euro, wenn die Bank auf Wunsch eines Kunden einer als fehlerhaft reklamierten Überweisung nachging. Zu Unrecht kassierte sie außerdem 1,94 Euro, wenn ein Kunde nicht innerhalb von 24 Tagen seine Kontoauszüge am Automaten oder online abgeholt hatte und diese ihm daher per Post zugeschickt wurden.
Auf andere Kreditinstitute ist das Urteil nicht direkt übertragbar, da nur die konkreten Klauseln der Commerzbank verhandelt wurden. Entgelte für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind bei vielen Kreditinstituten üblich. Gegen solche pauschalen Berechnungsentgelten sollten Betroffene sich wehren. Die Institute könnten allenfalls Ersatz für ihre zusätzlichen Aufwendungen verlangen. Diese müssen sie aber nachweisen. Auch hierfür hält die Verbraucherzentrale einen Musterbrief bereit.
Quelle: ntv.de, awi/dpa