Ratgeber

Schenkung oder Missbrauch? Vorsorgevollmacht gilt über den Tod hinaus

Geschenkt ist geschenkt: Hat jemand eine Vorsorgevollmacht und hebt nach dem Tod desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat, Geld von dessen Konto ab, darf er dies behalten.

Eine Bank-Vollmacht gilt unter Umständen auch nach dem Tod des Kontoinhabers.

Eine Bank-Vollmacht gilt unter Umständen auch nach dem Tod des Kontoinhabers.

(Foto: dpa)

Immer Ärger um den Nachlass. Ein Verstorbener hinterließ seine Brüder als Erben. Mit seiner Lebensgefährtin lebte er rund 35 Jahre zusammen. Sie hatte eine umfassende und über den Tod hinaus gültige Vollmacht. So war sie bevollmächtigt, auch zu ihren Gunsten Bankgeschäfte zu tätigen. Nach dem Tod des Erblassers hob sie rund 31.000 Euro ab.

Die Erben forderten das Geld zurück und verklagten die Frau. Die Kläger sind der Ansicht, die Bankguthaben stünden der Beklagten nicht zu, sondern seien Gegenstand des Nachlasses. Sie halten eine etwaige Schenkung des Geldes an die Beklagte mangels notarieller Beurkundung für formunwirksam. Sie werfen der Beklagten zudem vor, die Vollmacht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt zu haben, weil sie die Kläger nicht unverzüglich vom Tod des Erblassers unterrichtet hatte.

Die Frau argumentierte hingegen, der Erblasser habe ihr noch zu Lebzeiten die Guthaben schenkweise zugewandt. Er habe ihr mitgeteilt, dass diese Guthaben ihr zustehen sollten im Hinblick auf ihre enge Verbundenheit über mehrere Jahrzehnte. Diesen Willen habe er auch mehrfach im Freundeskreis bekundet, so auch bei regelmäßigen freitäglichen Fischessen mit Zeugen. Seine Brüder, die Kläger, hätten mit den Konten nach seinem Tode "nichts zu tun".

Das Landgericht Aachen entschied, dass die Frau darf das Geld behalten (Az.: 9 O 387/12) darf. Es sah es als erwiesen an, dass ihre Angaben stimmten. Dies hätten Zeugen auch bestätigt. Dies sei auch nachvollziehbar, weil sie ihren Lebensgefährten über einen längeren Zeitraum hinweg gepflegt habe, so das Gericht.

Ohne Bedeutung ist demnach auch, dass die Beklagte die Kläger nicht unmittelbar nach dem Todesfall über das Ableben des Erblassers unterrichtet und ihnen dadurch nicht in die Möglichkeit eröffnet hatte, die Vollmacht zu widerrufen, denn weder war der Beklagten durch den Erblasser eine entsprechende Weisung erteilt worden, nach hätte die Verhinderung der Abhebungen seitens der Beklagten durch einen Widerruf der postmortalen Vollmacht dem Willen des Erblassers entsprochen. Von einen treuwidrigen verhalten kann daher nicht die Rede sein.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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