Ratgeber

Grober Unfug? Wann der Aprilscherz für Ärger sorgt

Der 1. April sorgt seit jeher für Heiterkeit. Mehr oder weniger. Mitunter gerät der Brauch, an diesem Datum seinen Mitmenschen einen Bären aufzubinden, etwas lahm. Oder der Scherz wird übertrieben und sorgt für Schaden.

Alle Jahre wieder ...

Alle Jahre wieder ...

(Foto: imago/sepp spiegl)

April, April - mit diesen Worten lösen seit Hunderten von Jahren Menschen in Europa und Nordamerika eine unwahre Geschichte, Erzählung oder Nachricht auf, die sie zuvor ihren Mitmenschen aufgetischt haben. Warum ausgerechnet der 1. April für derartige Scherze ausgewählt wurde, ist nicht eindeutig geklärt. Dagegen gilt als gesichert, dass die Redensart "in den April schicken" zum ersten Mal in Bayern aufkam - 1618.

Grundsätzlich handelt es sich um einen harmlosen, bisweilen etwas öden Brauch, der zumeist innerhalb des Freundes- und Familienkreises weit verbreitet ist. Aber auch Tageszeitungen schrecken nicht davor zurück, an diesem Datum eine unwahre Meldung in die Welt zu setzen. Verboten ist das zunächst nicht.

Ob ein Aprilscherz den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer strafbaren Handlung erfüllt, hängt alleine vom Scherz ab. Die Begrifflichkeit "grober Unfug" beschreibt dabei eine Ordnungswidrigkeit. Diese liegt vor, wenn durch eine Handlung die Öffentlichkeit belästigt oder gefährdet wird oder aber die öffentliche Ordnung beeinträchtigt wird. Wer dies tut, muss mit einem Bußgeld rechnen - im Übrigen auch an jedem anderen Tag des Jahres. So ist es beispielsweise keine gute Idee, seinem Nachbarn, unter Hinweis auf ein Verbrechen, die Polizei ins Haus zu schicken. Kommt der Einsatz durch solch einen Scherz in Rollen, muss sowohl der Fehlalarm als auch die Straftat teuer bezahlt werden. Denn zu dieser wird die Ordnungswidrigkeit, wenn Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte vorsätzlich falsch alarmiert werden.

Selbstverständlich sollte auch davon abgesehen werden, die Scherze so weit zu treiben, dass Güter oder Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet werden. Und auch die Persönlichkeitsrechte anderer sollten gewahrt werden. Eine lustige Fotomontage in sozialen Netzwerken kann auch eine Unterlassungserklärung der betroffenen Person nach sich ziehen. Auch eine Schadensersatzklage ist in diesem Fall denkbar.

Derlei Fallstricke beim Scherztreiben umgeht man am besten mit gesundem Menschenverstand. Egal, ob am 1. April oder für die anderen Tage des Jahres. 

Quelle: ntv.de, awi

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