Ratgeber

Wenn nichts mehr rollt Was Bahnreisende tun können

Kommt mein Zug überhaupt? Und wenn ja, wann? Und wenn nicht, was dann? Wenn die Lokführer in den nächsten Tagen die Arbeit niederlegen, müssen sich Bahnreisende wieder mit solchen Fragen beschäftigen. Nicht immer ist die Rechtslage ganz eindeutig.

Die Warnstreiks der letzten Wochen haben schon einmal einen Vorgeschmack gegeben.

Die Warnstreiks der letzten Wochen haben schon einmal einen Vorgeschmack gegeben.

(Foto: dapd)

Nach den vereinzelten Warnstreiks der vergangenen Wochen könnte es demnächst auf vielen Bahnhöfen wieder chaotisch werden, wenn die Lokführer flächendeckend die Arbeit niederlegen. Zwar sollen sich die Streikaktionen der GDL diesmal auch auf den Güterverkehr verteilen, doch auch viele Privatreisende werden in den nächsten Tagen Schwierigkeiten haben, ihre Ziele zu erreichen. Die Chancen auf Schadenersatz sind schlecht, weil die Bahnunternehmen Streiks als höhere Gewalt einstufen – auch wenn Verbraucherschützer das anders sehen. Einige Rechte haben Fahrgäste aber ganz sicher:  

Kann man die Reise nicht antreten oder fortsetzen, weil der Zug gar nicht kommt, oder so spät, dass man den Anschlusszug verpasst, bleiben zwei Möglichkeiten: Im Reisezentrum kann man die Fahrkarte kostenlos umtauschen oder sich den Preis erstatten lassen. Ansonsten kann man auch ohne Mehrkosten den nächsten Zug zu nutzen, auch wenn das Ticket eigentlich teurer gewesen wäre. Die Zugbindung wird bei Angeboten wie Sparpreisen oder Gruppenfahrten aufgehoben.

Keine Bahn, kein Flug

Schwieriger wird es, wenn es mit der Bahn zum Flughafen gehen soll. Verpasst man den Flug, weil der Zug zu spät kommt, ergeben sich daraus keine Rechte gegenüber der Bahn. Bei Pauschalreisen mit "Rail & Fly" sollte man sich an den Reiseveranstalter wenden. Ansonsten weicht man am besten schon im Vorfeld auf ein anderes Verkehrsmittel aus oder kalkuliert zumindest einen sehr großen Zeitpuffer ein. Bahnkunden haben keinen Anspruch auf alternative Beförderung, etwa per Taxi. Manchmal zeigt sich die Bahn aber kulant, etwa bei Familien mit kleinen Kindern. Nachfragen kostet nichts.

Normalerweise zahlt die Bahn bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten eine Entschädigung. Im Streikfall hat die Bahn bislang mit dem Verweis auf höhere Gewalt eine Entschädigung abgelehnt. Verbraucherschützer sehen Streiks allerdings als hausgemachtes Problem und finden, dass die üblichen Entschädigungsregelungen bei Verspätungen durchaus greifen sollten. Die Rechtslage ist also unklar, im Zweifelsfall gilt aber auch hier: Ein Versuch schadet allerdings nicht.

Zu spät zur Arbeit

Arbeitnehmern drohen kaum arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn sie sich wegen des Bahnstreiks verspäten. Allerdings müssen sie dem Arbeitgeber eine Verspätung rechtzeitig mitteilen. Verstöße gegen diese Informationspflicht können wie im Krankheitsfall mit einer Abmahnung geahndet werden. Da Streiks in allen Medien angekündigt wurden, müssten die Arbeitnehmer allerdings in zumutbarem Rahmen versuchen, alternative Wege zu suchen, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen.

Weniger günstig sieht es beim Entgeltanspruch für verpasste Arbeitszeit aus - etwa wenn Arbeitnehmer auf Stundenbasis entlohnt werden. Zwar muss laut Paragraf 616 BGB bei kurzzeitigen Verhinderungen, die nicht in der Macht der Arbeitnehmer stehen, der Lohn für nicht geleistete Arbeitsstunden grundsätzlich bezahlt werden. Doch im Falle der Bahnstreiks ist der Grund der Verhinderung nicht persönlicher Natur, sondern betrifft alle. Das gehört zum Lebensrisiko, hier gilt der Grundsatz: Keine Arbeit, kein Geld.

Quelle: ntv.de, akl/ino

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