Berliner Testament vor Gericht Wenn Ehepartner sich beerben wollen
24.09.2014, 08:50 UhrEs ist genau per Gesetz festgelegt, wie ein Erbe verteilt werden muss. Vorrangig gilt jedoch immer der eigene, in einem Testament formulierte, letzte Wille. Dieser setzt, wenn richtig verfasst, alle gesetzlichen Regelungen außer Kraft – ansonsten droht Ärger.

Der Grundgedanke des Berliner Testaments ist die gegenseitige Absicherung des Ehe- oder Lebenspartners.
(Foto: dpa)
Die Bestimmung eines Erblassers, nach der die "Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen" soll, ist k eine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Verstorbene mit einem "Berliner Testament" verbunden hat. Dies hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden (Az.: 15 W 98/14).
In dem verhandelten Fall verstarb ein Mann im Alter von 89 Jahren. Zuvor war er in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen. Vor seinem Tod verfasste der Mann ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:
"Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner Testament" erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel."
Aufgrund des Testaments beantragte die überlebende Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Dagegen wehrten sich die Kinder aus erster Ehe. Sie argumentierten, dass das Testament keine Erbeinsetzung beeinhaltet, so dass nach der nun geltenden gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.
Mit Erfolg. Der Erbscheinantrag der Ehefrau wurde zurückgewiesen. Demnach enthält das Einzeltestament des Erblassers weder ausdrücklich eine Nennung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen, befand das Gericht. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was der Erblasser unter einem "Berliner Testament" verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden kann.
Quelle: ntv.de, awi