Kleptomane Arbeitnehmer Wer klaut, fliegt raus
22.04.2008, 07:57 UhrEinem Mitarbeiter, der sich auf Kosten des Arbeitgebers bereichert, darf gekündigt werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Frankfurt auch, wenn der Schaden gering ist (Az.: 22 Ca 966/06). Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären, wenn beispielsweise der Vorwurf eines Diebstahls noch nicht erwiesen ist. Dazu gehört, dass alle Zeugen befragt werden, auch Angehörige des Mitarbeiters, wenn sie etwas zur Sache beitragen können.
Der Arbeitgeber dürfe nicht von vornherein davon ausgehen, dass der Ehepartner ohnehin für den Mitarbeiter lügt, argumentierte das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 6 Sa 238/05). Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Verdacht, ein Mitarbeiter habe gestohlen, dringend und schwerwiegend ist. Wenn mehrere Mitarbeiter gleichermaßen verdächtig sind und nur einer davon die Tat begangen haben kann, gilt das nicht. Eine Wahrscheinlichkeit von 33,3 Prozent begründe keinen dringenden und schwerwiegenden Verdacht entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 2 Sa 123/05). In diesem Fall dürfe keinem gekündigt werden.
Vor einer Kündigung muss in jedem Fall der Betriebsrat angehört - und auch im Detail richtig informiert werden. So erklärte das Arbeitsgericht Frankfurt eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung für unwirksam, weil im Anhörungsbogen für den Betriebsrat als Tattag ein falsches Datum genannt war (Az.: 5 Ca 3549/01).
Quelle: ntv.de