Ratgeber

Onlinekauf zurückgeben Widerruf muss eindeutig erklärt werden

Wer von seinem Widerrufsrecht bei Onlinekäufen Gebrauch machen will, sollte das beim Rücksenden der Ware eindeutig erklären. Ein Missbrauch des Verbraucherrechts lohnt nicht - es kann bei elektronischen Geräten sogar teuer werden.

Die Schuhe sind schnell bestellt. Wenn sie einem dann doch nicht gefallen, kann man sie zurücksenden. Das darf aber nicht kommentarlos geschehen.

Die Schuhe sind schnell bestellt. Wenn sie einem dann doch nicht gefallen, kann man sie zurücksenden. Das darf aber nicht kommentarlos geschehen.

(Foto: dpa)

Onlinebestellungen sind schnell gemacht. Doch was, wenn die Ware nicht gefällt? Unabhängig von der Qualität der Lieferung haben Kunden beim Onlinekauf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Bisher hatten Verbraucher in einigen Ländern nur sieben Tage für den Widerruf. Mittlerweile gilt dieses Recht sogar EU-weit.

Doch Vorsicht: Die Ware darf nicht mehr einfach kommentarlos zurückgesendet werden. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZfEV) weist darauf hin, dass ein Widerruf eindeutig erklärt werden muss. Deswegen sollte per Mail, Fax oder Einschreiben der Widerruf verschriftlicht werden. Das ist allein schon aus Nachweisgründen bei einem möglichen Streit mit dem Händler sinnvoll. Eine genaue Formulierung hierfür ist nicht festgelegt, wer aber das Wort "Widerruf" verwendet, vermeidet Missverständnisse.

Außerdem muss der Käufer die Versandkosten tragen - es sei denn, der Verkäufer hat versäumt, das mitzuteilen oder er übernimmt die Kosten freiwillig. Deswegen rät Felix Braun vom ZfEV, sich schon vor dem Kauf über anfallende Kosten zu informieren, damit es bei der Rücksendung nicht zu Überraschungen kommt. Der Kunde entscheided darüber, welcher Paket­dienst mit der Rück­sendung beauftragt wird. Es kann also die güns­tigste Methode ausgewählt werden. Geht die Ware auf dem Rückweg beim Paket­dienst verloren oder kaputt, muss der Verkäufer den Schaden tragen.

Der Käufer muss auch für eine mögliche Abnutzung der Ware während der Widerrufszeit aufkommen. Übersteigt die Nutzung nämlich den Rahmen des bloßen Ausprobierens - also ähnlich einer Vorführung im Laden - muss dafür gezahlt werden. Deswegen lohnen auch Schummeleien nicht. Wer etwa einen teuren Beamer bestellt, um ihn während eines Fußballturniers zu verwenden und dann im Rahmen des Widerrufs zurückzusenden, lebt gefährlich. Die in vielen Geräten eingebaute Betriebsstundenzähler machen den wahren Umfang des Gebrauchs schnell sichtbar.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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