Vermieter zu neugierig Wo Mieter lügen dürfen
26.03.2009, 13:28 Uhr Vermieter nehmen Wohnungsbewerber meist sehr genau unter die Lupe. Gerichte haben der Neugierde zwar prinzipiell Grenzen gesetzt. Gegen aufdringliche Fragen helfen Paragrafen aber meist wenig weiter, wenn der Bewerber es sich mit dem Eigentümer nicht verscherzen will. Weil längst nicht alle Fragen zulässig sind, dürfen sie bei manchen Punkten sogar lügen.
"Es passiert immer öfter, dass ganze Fragenkataloge mit Dutzenden von mehr oder weniger sinnvollen Fragen vorgelegt werden", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Zulässig sind aber nur solche Fragen, an deren Beantwortung der Vermieter ein berechtigtes Interesse haben darf: Wie viele Personen ziehen ein, wer sind sie und können sie die Miete bezahlen?
Schufa-Auskunft ist okay
"Persönliche Fragen sind seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verboten", sagt Kai Warnecke, Jurist beim Eigentümerverband Haus & Grund. Er empfiehlt Vermietern, nur Informationen abzufragen, die für eine wirtschaftlich sichere Vermietung erforderlich sind: "Um Betrüger auszuschließen, führen wir einen Solvenzcheck durch und raten, einen gültigen Personalausweis und eine Schufa-Selbstauskunft zu verlangen."
Auch ohne Vorlage solcher Dokumente muss der Mieter wahrheitsgemäß antworten, wenn es um seine Einkommensverhältnisse oder seinen Arbeitgeber geht. Wer eine Lohnpfändung verschweigt oder die Lebensgefährtin als Ehefrau ausgibt, riskiert ebenfalls den Mietvertrag. Als zulässig gelten in der Regel auch Fragen zu Haustieren, weil sie nicht überall erlaubt sind. Faustregel: Was der Vermieter rechtlich betrachtet untersagen darf, das darf er auch fragen.
Kinder und Krankheiten
"Längst nicht alle Vermieter halten sich aber an diese Grenzen", sagt Mieterschützer Ropertz. Besonders krasse Beispiele seien Fragen nach Kinderwunsch oder Krankheiten. Von Rechts wegen müssen Bewerber solche persönlichen Fragen nicht beantworten. Auch einen Lohnsteuerbescheid muss niemand vorlegen, denn Informationen zu Religion oder Steuerklasse gehen den Vermieter nichts an.
Wer den Fragebogen halb leer abgibt, wird die Wohnung aber wohl nicht bekommen. Daher gilt laut Ropertz der Grundsatz: Bei unzulässigen Fragen darf der Mieter lügen. Verboten seien zum Beispiel Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ob ein Mieter früher einmal Dreck am Stecken hatte, braucht den Vermieter nicht zu interessieren. Daher halten die Gerichte etwa die Frage "Ist Ihnen ihr bisheriges Mietverhältnis fristlos gekündigt worden - und wenn ja warum?" für unzulässig. Zu weit gehen auch Fragen nach der Zugehörigkeit zu Parteien und Vereinen.
"Schwindeln kann der Mieter auch bei Fragen nach dem Möbelgeschmack", fügt Ropertz hinzu. "Ob man Gelsenkirchener Barock oder schwedische Möbelhäuser favorisiert, ist doch völlig egal." Das gelte ebenso für die Frage, ob ein Bewerber Heavy Metal oder Klassik vorzieht. Bei der Frage "Rauchen Sie?" gehen die Ansichten auseinander: Manche Gerichte haben entschieden, dass diese Frage berechtigt sei - andere hielten das für Privatsache.
Lügen mit Folgen
"Wenn ein Mieter auf die - unzulässige - Frage nach einem Kinderwunsch mit Nein antwortet, kann nichts passieren, wenn nach ein paar Monaten doch Kinder geboren werden", sagt Ropertz. Wer allerdings bei zulässigen Fragen lügt, riskiert nicht nur die Bleibe. Der Hausbesitzer kann darüber hinaus für die Zeit, die er benötigt, um einen neuen Mieter zu finden, den Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden verlangen.
Zudem hat der Mieter Aufklärungspflichten, darf also bestimmte unangenehme Fakten nicht bewusst verschweigen. "Wer weiß, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags bevorsteht oder bald greift, muss das aufdecken", sagt Warnecke. Auch Pfändungen oder Insolvenzverfahren müssen Bewerber erwähnen. " Wer exotische Tiere wie Spinnen und Schlangen hält, darf auch das nicht unerwähnt lassen.
Quelle: ntv.de