Ratgeber

Luxushandy passend zur Praxis Zahnarzt blitzt beim Fiskus ab

Das iPhone wirkt wie billiger Ramsch im Vergleich zum Luxushandy, das sich ein Zahnarzt zulegte. 5200 Euro zahlte er für das edle Stück, einen Teil wollte er als Betriebskosten abschreiben. Ein Argument: Das Handy sei der hochwertig ausgestatteten Praxis angemessen.

Kein Patient lässt sich vor der Behandlung das Handy zeigen.

Kein Patient lässt sich vor der Behandlung das Handy zeigen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Für ein Handy kann man 50 Euro ausgeben, wenn es ein iPhone ist auch über 600 Euro – oder aber 5200 Euro. Soviel legte ein Zahnarzt aus Rheinland-Pfalz für ein Luxushandy der Marke "Vertu" hin. Von der Steuer wird er die Kosten nicht absetzen können, das stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt klar (6 K 2137/10).

In der Einkommensteuererklärung 2007 hatte der Mann eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289 Euro als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung fiel der Posten allerdings auf: 5200 Euro für ein handgefertigtes Edelhandy wollte das Finanzamt nicht durchgehen lassen. Für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend, fand das Finanzamt. Um an zwei bis drei Bereitschaftswochenenden im Jahr erreichbar zu sein, reiche auch ein "normales" Handy  aus. Allenfalls einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro könne der Zahnarzt ansetzen.

Zehn Jahre haltbar

Der Kläger begründete die Anschaffung damit, er habe darauf geachtet ein widerstandsfähiges Handy zu erwerben, das er für zehn Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne. Auch habe das Handy einen besonders guten Empfang. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.

Erfolg hatte er bei seiner Klage allerdings nicht. Nach Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne, urteilte das Finanzgericht. Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar.

Quelle: ntv.de, ino

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