Betriebsbedingte Kündigung "Zu wenig zu tun" ist kein Grund
30.06.2010, 12:04 Uhr
Auch wenn der Mitarbeiter nur noch Büroklammern sortiert, kann er nicht einfach rausgeworfen werden.
(Foto: Rainer Sturm, pixelio.de)
Nur weil ein Arbeitnehmer deutlich weniger zu tun hat als früher, kann ihm nicht unbedingt betriebsbedingt gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden. Eine Ausnahme gilt demnach nur, wenn der Mitarbeiter allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt wurde (Az.: 5 Sa 713/09).
Das Gericht gab damit der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters statt. Der Arbeitgeber hatte ihm mit der Begründung gekündigt, der Bedarf für seine Tätigkeit sei zu 75 Prozent zurückgegangen. Denn Auftrags- und Umsatzrückgänge hätten zu einer völligen Umstrukturierung des Unternehmens geführt. Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe nicht plausibel dargelegt, dass mit dem Auftragsrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei.
Quelle: ntv.de, dpa