Ratgeber

Arbeitgeber informieren Zweitjob: Kündigung möglich

Die Lebensmittel werden immer teurer, die Mieten werden angehoben, und auch die Versicherungskosten steigen. Vielen Arbeitnehmern reicht ein Einkommen nicht mehr aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Wer aber für andere Auftraggeber den Arbeitstag nach hinten verlängert oder neben seinem Hauptberuf noch kellnert oder Taxi fährt, muss sich das in der Regel vorab absegnen lassen. Und dem Hauptarbeitgeber dürfen keine Nachteile entstehen.

Erst einmal einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen, empfiehlt Ulrich Fischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn in vielen Verträgen ist ausdrücklich erwähnt, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Auch in manchen Tarifverträgen sind Regelungen zu Nebenjobs enthalten, fügt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Warm aus Paderborn hinzu. Beides muss aber nicht bedeuten, dass ein Nebenjob nicht erlaubt ist.

Wichtige Gründe bei Verweigerung

Er könne nur aus wichtigen, plausiblen Gründen verweigert werden, sagt Fischer - nämlich dann, wenn unter anderem die Interessen des Hauptarbeitgebers berührt werden. "Deswegen sollte man sich Gedanken machen, ob die Nebentätigkeit in Konkurrenzsituation zur Haupttätigkeit steht." Das könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Haupt- und Nebenjob die gleiche Branche betreffen, sagt Warm. Und auch wenn Arbeitnehmer nebenbei noch Nachtschichten übernehmen und vollkommen übermüdet zur Arbeit kommen, könne die Nebentätigkeit verboten werden.

Ein dritter Fall wäre der, dass der Arbeitnehmer mit seinem Nebenjob das Ansehen des Hauptarbeitgebers gefährdet. Denn dann kann dieser eine Genehmigung ebenfalls verweigern - etwa, wenn ein Mitarbeiter nebenbei für eine verfassungswidrige Vereinigung jobbt. Selbst ein Ehrenamt kann nach Fischers Worten eine Wettbewerbssituation auslösen: Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einer Zigarettenfirma arbeitet und in seiner Freizeit ein Ehrenamt bei der Anti-Raucher-Liga aufnehmen möchte.

Gewinnerzielungsabsicht

Grundsätzlich sei ein Nebenjob nach juristischer Definition eine Tätigkeit, die Gewinn erzielen soll. Daher muss sogar manches Hobby vom Arbeitgeber genehmigt werden: "Wenn ich stricke, um die Sachen zu verkaufen, gibt es eine gewisse Bagatellgrenze", sagt Warm. "Wenn ich allerdings jede Woche auf dem Flohmarkt bin, dann muss ich das meinem Arbeitgeber melden." Auch einen Blick ins Arbeitszeitgesetz empfiehlt Fischer.

"Überhaupt nicht arbeiten, darf man allerdings im Urlaub", sagt Fischer. So sei es dem Arbeitnehmer nicht gestattet, in den Urlaubswochen einem Nebenjob nachzugehen. "Man kann ja nicht auf dem Bau arbeiten, wenn man sich eigentlich erholen soll", erklärt Warm. Wenn die Nebentätigkeit allerdings nicht in den Ferien aufgenommen wird, sondern schon besteht und im Urlaub nur fortgeführt wird, dürfe auch in der freien Zeit gearbeitet werden, sagt Fischer.

Teilzeit in Elternzeit erlaubt

Und auch während der Elternzeit dürfen sich Mitarbeiter etwas hinzuverdienen - im Umfang von bis zu 30 Stunden in der Woche. Meldet ein Arbeitnehmer seinen Nebenjob nicht an oder lässt er ihn nicht genehmigen, muss er nach Fischers Worten mindestens mit einer Abmahnung rechnen. Auch eine Kündigung - nach einer Abmahnung sogar eine außerordentliche, also fristlose Entlassung - könne die Folge sein.

"Auch Beamte dürfen einen Nebenjob annehmen. Aber für sie gelten klare gesetzliche Regeln", sagt Cornelia Krüger vom dbb Beamtenbund und Tarifunion. So weist der dbb daraufhin, dass es genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten für Beamte gibt. Zu den genehmigungsfreien Jobs zählen schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten, aber auch Gutachter-Jobs. Beamte müssten aber Art, Umfang und die voraussichtliche Verdiensthöhe der Nebentätigkeit ihrem Dienstchef mitteilen. Der kann die Nebentätigkeit verbieten, wenn der Beamte dabei dienstliche Pflichten verletzt.

Quelle: ntv.de

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen