Ratgeber

Was ändert sich 2026 …… bei Arbeit, Abgaben und Versicherungen?

29.12.2025, 06:57 Uhr
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Es gibt auch im neuen Jahr jede Menge zu tun. (Foto: picture alliance / dpa-tmn)

Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen auch im neuen Jahr Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Arbeit und Abgaben werden dann wichtig, wie unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert.

Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für die Krankenkasse steigen

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt auf 77.400 Euro im Jahr (2025: 73.800 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 69.750 Euro im Jahr (2024: 66.150 Euro). Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitslosenversicherung steigt auch

In der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 8450 Euro im Monat. Der Beitragssatz von 2,6 Prozent bleibt hingegen unverändert.

Höhere Sozialbeiträge für Gutverdiener

Arbeitnehmer mit höheren Einkommen müssen ab dem 1. Januar 2026 mehr Sozialabgaben leisten. Denn in der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen erneut deutlich an. Bis zu diesem Bruttoeinkommen müssen Versicherte Beiträge bezahlen, alles darüber ist beitragsfrei. Grund für die starken Steigerungen: Die Grenzen sind an die durchschnittliche Lohnsteigerung des Vor-Vorjahres gekoppelt, diese lag 2024 bei 5,16 Prozent.

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze um 300 Euro auf 5812,50 Euro brutto im Monat. Das bedeutet für Arbeitnehmer, die mindestens so viel verdienen, pro Monat 28,50 Euro mehr bei der Krankenkasse mit dem höchsten Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung sind es monatlich 6,30 Euro mehr für Kinderlose und 5,40 Euro mehr für Eltern mit einem Kind. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt von 73.800 auf 77.400 Euro Bruttojahreseinkommen.

Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8050 auf 8450 Euro. Es werden also Beiträge auf 400 Euro mehr vom Verdienst fällig. Das heißt für betroffene Arbeitnehmer pro Monat 37,20 Euro mehr Rentenbeitrag plus 5,20 Euro mehr für die Arbeitslosenversicherung.

Private Krankenversicherung wird teurer

Viele Versicherer erhöhen die Beiträge. Rund 60 Prozent der privat Krankenversicherten trifft das schon Anfang 2026, sie müssen durchschnittlich 13 Prozent mehr zahlen. Im Jahresverlauf dürften weitere Versicherer nachziehen. Wer das finanziell nicht stemmen kann: Kunden haben das Recht, innerhalb ihrer Versicherung in einen anderen Tarif mit gleichartigem oder niedrigerem Schutz zu wechseln oder die Selbstbeteiligung zu erhöhen. Das Wechselrecht besteht auch ohne Beitragserhöhung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich, zum Beispiel über die Familienversicherung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Versicherte müssen dafür in der Regel unter 55 Jahre alt sein.

Pfändungsfreigrenze steigt

Zum 1. Juli 2026 wird die Pfändungsfreigrenze turnusmäßig angepasst. Schuldner können mit einer Erhöhung des Freibetrags rechnen, so die Verbraucherzentrale NRW. Die genaue Höhe wird im Frühjahr 2026 bekannt gegeben. Erhöht werden sowohl die pfandfreien Grund- als auch die Mehrbeträge, zum Beispiel für Unterhaltspflichten. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

Unterhalt für Trennungskinder steigt erneut

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Zum 1. Januar wird diese geändert. Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 486 statt bisher 482 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 558 statt bisher 554 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 653 statt bisher 649 Euro monatlich.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2026 gleichfalls angehoben. Wie 2025 betragen sie 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt mit 990 EUR (einschließlich 440 EUR Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner weiterhin 1200 Euro und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1450 Euro. Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und beim volljährigen Nachwuchs in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle hat per se keine Gesetzeskraft, wird aber von Gerichten bereits seit 1962 als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere des Kindesunterhalts herangezogen.

Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenversicherung steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, steigt zum 1. Januar auf 2,9 Prozent. Den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder je zur Hälfte (paritätisches Prinzip). Allerdings bedeutet die durchschnittliche Erhöhung nicht per se, dass dieser auch bei jeder Krankenkasse steigt. Denn über die tatsächliche Höhe entscheiden die Gremien der Kassen individuell. Krankenkassen dürfen ihre Zusatzbeiträge nicht anheben, solange sie über mehr als eine Monatsausgabe Betriebsmittel und Rücklagen verfügen.

Erhöht die Krankenkasse den Beitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt.

Kfz-Versicherungen werden erneut teurer

Die Prämien für Auto- und Motorradversicherungen legen weiter zu, wenn auch nicht mehr so stark wie 2025. Grund sind laut der Branche deutlich verteuerte Reparaturkosten. Abhängig vom Umfang des Versicherungsschutzes ist für 2026 von Erhöhungen um etwa sieben Prozent auszugehen. Weil in der Branche ein harter Wettbewerb herrscht, wird es aber auch günstigere Angebote geben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW lohnt es sich, regelmäßig Tarife zu vergleichen. "Die meisten Verträge können dieses Jahr bis zum 1. Dezember gekündigt werden", sagt Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ausgenommen sind Verträge, die sich nicht am Jahresende erneuern, sondern am Tag des tatsächlichen Abschlusses. Neben der Kündigung zum Vertragsablauf besteht bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

Quelle: ntv.de, awi

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