Technik

BGH schafft Klarheit Für Links gilt Meinungsfreiheit

Der BGH stärkt in einem Grundsatzurteil die Rechte von Online-Medien: Auch Links sind vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Sie können selbst dann zulässig sein, wenn die verlinkten Inhalte illegal sind.

Wenn es dem Informationsinteresse dient, darf auch auf rechtswidrige Angebote verlinkt werden, entschied der BGH nun.

Wenn es dem Informationsinteresse dient, darf auch auf rechtswidrige Angebote verlinkt werden, entschied der BGH nun.

Links auf fremde Internetseiten können auch dann vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sich auf den verlinkten Seiten rechtswidrige Angebote befinden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, das jetzt schriftlich begründet wird. In dem Fall ging es um den Verweis auf eine Kopiersoftware in einem Artikel des Nachrichtendienstes "heise online". Dem Urteil ging ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie voraus (Az. I ZR 191/08).

Mehrere große Unternehmen der Musikindustrie - darunter BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner - hatten Heise verklagt, weil in einem Bericht über die Software "AnyDVD" ein Link auf die Website des auf Antigua und Barbuda ansässigen Software-Herstellers SlySoft enthalten war. "AnyDVD" hebelt den Kopierschutz von DVDs aus und darf in Deutschland nicht verkauft werden. Damit, so die Argumentation, mache sich Heise gewissermaßen zum Mittäter von Urheberrechtsverletzungen.

Link auf Objekt der Berichterstattung

Bereits im Oktober hatte der BGH - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - die Setzung des Links für zulässig erklärt. Die nun vorliegende schriftliche Urteilsbegründung dürfte grundsätzliche Bedeutung erlangen: Wenn ein Beitrag im Internet unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit steht, dann gilt dies auch für die darin enthaltenen Links.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei den Links nicht nur um eine "technische Unterstützungsleistung", so der BGH. "Sie sind vielmehr in die Beiträge (...) als Belege und ergänzende Angaben eingebettet." Deshalb stünden auch die Links unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ein überwiegendes Informationsinteresse könne auch gegeben sein, "wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat", so der BGH. Überdies habe Heise in dem Artikel "deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen".

Der Justiziar des Heise-Verlags, Joerg Heidrich, bezeichnete die Entscheidung als Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit. "Das Urteil bedeutet eine größere Freiheit in der Berichterstattung von Online-Medien, deren besondere Qualität gerade auch darin liegt, dem Leser über Links sowohl Quellennachweise als auch weitergehende Informationen anbieten zu können." Der Bundesverband Musikindustrie gab auf Anfrage zunächst keine Stellungnahme ab.

Quelle: ntv.de, dpa

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