Ratgeber

Blätter statt Scheine Laub vom Nachbarn gibt's gratis

Ein eigener Garten macht Arbeit, auch ohne das viele zusätzliche Laub, das vom Nachbargrundstück hinübergeweht kommt. Für eine etwaige Mehrarbeit eine "Laubrente" zu verlangen, hält das Amtsgericht München dann aber doch für übertrieben.

Jährlich 10-15 Abfalltonnen Laub sollen vom Nachbarbaum angefallen sein.

Jährlich 10-15 Abfalltonnen Laub sollen vom Nachbarbaum angefallen sein.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Grundsätzlich kann ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn von dessen Grundst ück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Laub vom Nachbarn ist allerdings dann hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht, wie das Amtsgericht München mitgeteilt hat (Az.:114 C 31118/12).

In dem verhandelten Fall gerieten zwei Grundstückseigentümer 2010 in Streit. Grund war ein alter Lindenbaum, der auf dem Grundstück eines Ehepaares, etwa 10 bis 12 Meter entfernt von der Grundstücksgrenze ihrer Nachbarin, stand.

Mehrmals im Jahr, so beschwerte sich die Nachbarin, sei das Grundstück durch Blüten, Samen, Blätter und Äste vom Lindenbaum in einem Radius von mindestens 30 Meter bedeckt, im Herbst bilde sich aus Blättern eine mehr als 10 cm dicke Schicht. Die Pflege des Gartens sei dadurch erheblich erschwert. Sie müsse die Regenrinnen mindestens 3 bis 4 Mal im Jahr reinigen und jährlich 10 bis 15 Abfalltonnen Laub entsorgen. Für diese Mühen forderte die Frau jährlich 500 Euro von ihren Nachbarn.

Mit zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern

Diese lehnten eine Zahlung mit dem Hinweis ab, dass die Laubmengen, die entsorgt werden müssten, den gesamten Laubanfall auf dem Grundstück der Nachbarin darstellten und keinesfalls überwiegend von ihrem Lindenbaum stammten.

Die Klage kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Forderung nach einer "Laubrente" für die Jahre 2010 bis 2012 jedoch ab. Grundsätzlich könne zwar ein Grundstückseigentümer einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn von dem Nachbargrundstück Einwirkungen ausgingen, die ortsüblich seien und die Benutzung wesentlich beeinträchtigen. Diese seien hier aber hinzunehmen, da sie mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Das Abfallen von Lindenlaub und Lindenblüten auf ein Nachbargrundstück stellt demnach eine solche Einwirkung dar.

Dabei sei die Frage der Ortsüblichkeit nicht an der einzelnen Art des Laubbaumes zu orientieren. In einer Wohngegend, in der auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume unterschiedlicher Art stünden, werde der Charakter des Gebiets durch die Baumbepflanzung schlechthin geprägt. Vorliegend handele es sich um eine solche "grüne" Wohngegend. Die Mehrheit der Grundstücke sei stark mit Bäumen unterschiedlicher Art bepflanzt, wobei auch andere Lindenbäume vorhanden seien, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Quelle: ntv.de, awi

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