Ratgeber

Obwohl Vorgesetzter Bescheid weiß Steuerhinterziehung rechtfertigt Rauswurf

Eine Frau lässt ihr Gehalt über zwei Minijobberinnen abrechnen, die ihr das Geld hinterher auszahlen. Der Betriebsleiter spielt mit. Die Kündigung ist trotzdem rechtens, so das Arbeitsgericht.

Ob die Gebäudereinigerin die falsche Abrechnung selbst veranlasst hat, prüfte das Gericht nicht.

Ob die Gebäudereinigerin die falsche Abrechnung selbst veranlasst hat, prüfte das Gericht nicht.

(Foto: imago stock&people)

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn der Vorgesetzte v on der Sache weiß oder sogar sein Einverständnis gegeben hat. Das hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden (Az.: 2 Ca 1793 a/13).

Geklagt hatte eine Frau, die seit vielen Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt war. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das steuerfreie Geld dann aus. Irgendwann erfuhr der Geschäftsführer davon und er kündigte der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte. Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Schließlich sei sie nicht selbst auf die Idee mit der Abrechnung gekommen, vielmehr habe ihr der Betriebsleiter diese Praxis vorgeschlagen, die schon seit vielen Jahren in dem Unternehmen angewandt würde. Das bestritt die Reinigungsfirma allerdings.

Schwere Verfehlung

Das Arbeitsgericht hat schließlich ohne Beweisaufnahme entschieden. Die außerordentliche Kündigung sei zwar wegen eines formalen Fehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung sei aber rechtens. Die Klägerin habe mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend verletzt. Die Frau habe gewusst, dass Gesetze umgangen werden. Für sie sprächen zwar die langjährige Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen eine beanstandungsfreier Tätigkeit. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion seien aber überwiegend, so das Gericht.

In diesem Fall sei es auch nicht nötig, dass der Arbeitgeber vorher eine Abmahnung schickt. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und könne nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, beide Seiten können Berufung einlegen.

Quelle: ntv.de, ino

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