Ratgeber

Ferrari als Geschäftsfahrzeug Tierarzt bleibt auf Kosten sitzen

Ohne Frage: Ein Ferrari als Geschäftsfahrzeug macht ordentlich was her und Dienstreisen bekommen darin einen besonderen Reiz. Als Steuersparmodell taugt der Bolide allerdings weniger, wie nun der Inhaber einer Kleintierpraxis feststellen muss.

Der Tierarzt bewegte seinen Ferrari nur selten - wenn, dann aber meistens zu Geschäftsterminen.

Der Tierarzt bewegte seinen Ferrari nur selten - wenn, dann aber meistens zu Geschäftsterminen.

Selbständige, die ihr Auto privat und beruflich nutzen, können die Kosten für betriebliche Fahrten von der St euer absetzen. Bei allzu luxuriösen Gefährten muss man allerdings mit Skepsis des Finanzamts rechnen. Denn womöglich halten die Beamten das Fahrzeug nicht für angemessen und erkennen die Kosten nicht an. So ging es einem Tierarzt, der versucht hatte, den Fiskus an seinem Ferrari zu beteiligen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof über seinen Fall entschieden (VIII R 20/12).

Grundsätzlich haben Unternehmer drei Möglichkeiten, ihre PKW-Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen: Die Ein-Prozent-Regel, die Verbuchung nach Kilometern oder das Fahrtenbuch. Bei Letzterem müssen sämtliche Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Die Gesamtkosten des Fahrzeugs werden dann auf die private und berufliche Nutzung verteilt. Wer einen teuren Wagen überwiegend aus beruflichen Gründen fährt, kommt so meistens günstiger weg.

So rechnete auch der Tierarzt. Für den Alltagseinsatz hatte er einen VW Multivan zur Verfügung. Daneben hatte er aber auch einen Ferrari Spider geleast, mit dem er beispielweise zu Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin brauste. Innerhalb von drei Jahren kam er so zwar nur auf 20 betriebliche Fahrten, viel öfter war der Mann mit dem 400 PS-Boliden aber auch nicht unterwegs. In seinen Steuererklärungen wies er die Kosten für betriebliche und berufliche Fahrten einzeln nach. 14,56 Euro kostete ihn demnach ein Kilometer im Ferrari.

Zwei Euro pro Kilometer reichen aus

Viel zu viel, fand das Finanzamt. Die jährlichen Kosten stünden nicht im Verhältnis zur betrieblichen Nutzung. Nur einen Euro pro Kilometer wollte das Amt anerkennen. Der Tierarzt klagte vor dem Finanzgericht, hatte aber nur bedingt Erfolg. Die hohen Kosten für den Luxussportwagen seien aus betrieblichen Gründen nicht zu rechtfertigen, so das Urteil. Deshalb werde der Wagen dem Privatvermögen zugerechnet. Die Kosten für die Betriebsfahrten seien trotzdem absetzbar – allerdings nicht in dem vorgesehenen Umfang: Das Gericht hielt einen Satz von zwei Euro pro Kilometer für angemessen. Dabei orientierte es sich an den Kosten für andere Oberklassewagen, als teuerstes Vergleichsfahrzeug diente ein Mercedes SL 600.

Dem Tierarzt genügte das nicht und der wandte sich an den Bundesfinanzhof. Doch der bestätigte nun weitgehend das Urteil der Vorinstanz. Zwar gehöre das Fahrzeug zum Betriebsvermögen – die Formalien dafür seien erfüllt. Allerdings fand auch der BFH, dass die Kosten für den Ferrari unverhältnismäßig hoch seien. Natürlich dürfe ein Freiberufler selbst über seine Ausgaben bestimmen. Auch sei ein teures, schnelles Auto nicht grundsätzlich unangemessen. Allerdings würde ein "ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer" den Repräsentationsaufwand ins Verhältnis zum Nutzen setzen. Der Tierarzt hätte sich also für die wenigen Fahrten im Jahr nicht unbedingt einen Ferrari leasen müssen. Absetzen kann er deshalb nur so viel wie Unternehmer in ähnlichen Situationen – nämlich zwei Euro pro Kilometer.

Quelle: ntv.de, ino

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