Mit Kindern Steuern sparen Wann sich Schenken lohnt
25.01.2011, 11:16 UhrGeben ist seliger denn nehmen - und es kann sich auch durchaus lohnen. Zumindest wenn das Geld in der Familie bleibt. Wer die Freibeträge der Kinder geschickt nutzt, spart Steuern. Doch das Modell hat seine Tücken.

Das Geld bleibt zwar in der Familie, der Zugriff der Eltern ist aber beschränkt.
(Foto: Gerd Altmann, pixelio.de)
Familien mit Kindern und hohen Vermögenseinkünften können unter Umständen Steuern sparen, wenn sie Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen. Durch Schenkungen von Kapitalvermögen kann die Steuerlast ganz legal vermindert werden, denn Kindern stehen ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Das funktioniert aber nur, wenn Kinder und Eltern ein gutes Verhältnis haben. Denn nach der Schenkung haben die Eltern nicht mehr ohne Weiteres Zugriff auf das an die Kinder verschenkte Kapital und dessen Erträge.
Kinder, die ausschließlich Einnahmen aus Kapitalanlagen haben, können mit folgenden Steuerbefreiungen rechnen:
- Grundfreibetrag 8004 Euro
- Sparer-Pauschbetrag 801 Euro
- Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro
Pro Kind bleiben also 8841 steuerfreie Euro aus Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen. Für die Übertragung fällt keine Schenkungssteuer an, solange der Betrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Vorsicht bei Volljährigkeit
Allerdings ist der Fiskus bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie skeptisch. Anerkannt werden sie nur, wenn sie nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen werden. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Erwachsene Kinder müssen zudem die volle Verfügungsgewalt über das Geld haben. Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin den Eltern zugerechnet.
Am besten lässt man die Sache von einem Steuerberater prüfen, denn die Schenkung birgt ihre Tücken. So können Eltern und Kinder andere Vergünstigungen verlieren. Sind die Kinder über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, können Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern wegfallen, wenn die Kinder zu viele sonstige Einnahmen haben. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.
Quelle: ntv.de, ino