Vorsicht mit der Autotür Wer öffnet, haftet
24.01.2012, 10:50 UhrErst nach hinten auf die Fahrbahn gucken, dann langsam die Autotür öffnen - so lautet die Regel für unfallfreies Aussteigen. Steht die Fahrzeugtür offen, kann man sich nicht darauf verlassen, dass vorbeifahrende Autos das Hindernis umfahren. Bei einer Kollision haftet dann auch der Halter des parkenden Fahrzeugs.
Wenn es zu einem Unfall mit einem geparkten Fahrzeug kommt, ist normalerweise der vorbeifahrende Autofahrer schuld. Doch auch vom stehenden Wagen kann erhöhte Betriebsgefahr ausgehen. Das hat das Landgericht Wiesbaden klargestellt (Az. 9 S 16/11).
Im konkreten Fall war ein Daimler-Chrysler beim Vorbefahren an einem stehenden VW Polo mit dessen geöffneter linken Wagentür kollidiert. Dabei war er nachweislich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Trotz Vollbremsung konnte der Fahrer den Unfall nicht mehr verhindern. Deshalb wollte er auch nicht für den Schaden von rund 4200 Euro aufkommen. Der Polo-Halter argumentierte, sein Wagen habe gestanden, als die Tür geöffnet wurde. Der Daimler-Fahrer habe dem "unbeweglichen" Hindernis ausweichen müssen. Weil die Betriebsgefahr immer vom fahrenden Auto ausginge, müsse dessen Fahrer haften.
Das sahen die hessischen Landesrichter jedoch anders. Bei einem Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug gehe auch von diesem sehr hohen Betriebsgefahr aus. "Eine Wagentür zur Fahrbahn hin darf überhaupt nur geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert - und dann auch nur langsam und spaltweise sowie mit einer maximalen Spaltbreite von 10 Zentimetern", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline die besonders restriktiven Sorgfaltsanforderungen. Der Vorgang des Ein- und Aussteigens ist demnach erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet.
Quelle: ntv.de, ino