Wenn's auf dem Arbeitsweg kracht Wie Unfallkosten die Steuer mindern
04.04.2014, 11:57 UhrWerkstattrechnung, Abschleppkosten, Nutzungsausfall – auch ein kleiner Unfall kann teure Folgen haben und nicht immer zahlt die Versicherung. Ein Trost: Manchmal kann man den Fiskus an den Kosten beteiligen.

Die Steuer am Malheur beteiligen? Dazu muss der Unfall mit der Arbeit in Zusammenhang stehen.
(Foto: dpa)
Die Zeit ist knapp, die Gedanken sind schon beim ersten Meeting, als die Verkaufsleiterin durch den zähen morgendlichen Stadtverkehr rollt. Plötzlich ein lauter Knall und die Kühlerhaube des Minicoopers beult sich am Heck des vorausfahrenden Wagens zusammen. Ein klassischer Auffahrunfall mit eindeutiger Schuldlage. Die Haftpflichtversicherung der Frau übernimmt ohne Wenn und Aber die Schäden am vorausfahrenden Fahrzeug. Für die eigene Werkstattrechnung muss die Unfallverursacherin aber selbst aufkommen. Ein Trost: Bei der nächsten Steuererklärung kann sie sich einen Teil der Auslagen wieder zurückholen.
Für den Weg zur Arbeit können Arbeitnehmer die Pendlerpauschale als Werbungskosten abrechnen. Was viele nicht wissen: Gegebenenfalls können sie auch Unfallkosten geltend machen. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zu einen muss der Unfall mit der Arbeit in Zusammenhang stehen. Zum anderen muss man die Kosten auch tatsächlich selbst getragen haben. Hat der Arbeitgeber oder die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert, lässt sich das natürlich nicht absetzen. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, kann aber auch die Selbstbeteiligung geltend machen.
Höherer Versicherungsbeitrag nicht absetzbar
Die Schuldfrage ist bei der Steuererklärung egal, absetzbar sind in der Regel auch Kosten für einen Unfall aus grober Fahrlässigkeit. Sogar ein Motorschaden nach Falschbetankung kann zum Werbungskostenabzug zugelassen sein. Nur bei Trunkenheitsfahrten oder absichtlich herbeigeführten Unfällen bleibt man auf den Kosten sitzen. Für die Schäden des Unfallgegners zahlt normalerweise die Haftpflichtpolice. Das kostet dann allerdings eine Schadenfreiheitsklasse, sprich: Im nächsten Jahr wird die Versicherung teurer. Um den bisherigen Rabatt zu behalten, ist es manchmal günstiger, kleine Schäden am anderen Fahrzeug aus eigener Tasche zu zahlen. Auch solche Ausgaben zählen als Werbungskosten. Den höheren Versicherungsbeitrag kann man dagegen nicht absetzen.
Zu den Unfallkosten zählt übrigens nicht nur die Werkstattrechnung. Auch Schadenersatzleistungen, Krankheitskosten und die Gebühren für Anwälte und Gutachter lassen sich geltend machen - wenn man sie denn selbst getragen hat. Wer sich für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen genommen hat, kann die Kosten dafür ebenfalls in die Steuererklärung eintragen. Hier gilt aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Finanzamt wird keinen Miet-Mercedes anerkennen, wenn ein Corsa in der Werkstatt stand. Wer auf eine Reparatur verzichtet, kann statt der Werkstattkosten auch die Wertminderung in der Steuererklärung eintragen. Dann gilt die sogenannte AfA-Tabelle. Die kommt übrigens auch zum Einsatz, wenn die Reparatur sich nicht mehr lohnt und der Wagen auf dem Schrottplatz landet.
Was ist bei privaten Umwegen?
Ärger gibt es manchmal bei der Frage, welche Fahrten eigentlich beruflich bedingt sind. Bei einem Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit ist die Lage eindeutig. Arbeitnehmer, die für den Job eine Zweitwohnung unterhalten, können Unfallkosten auch geltend machen, wenn sie auf der Fahrt nach Hause verunglücken Auch bei Auswärtstätigkeiten, etwa einer Fahrt zum Kunden, ist die Sache klar. Schwierig wird es hingegen bei privaten Umwegen. Wer beispielsweise nach dem Büro noch den Supermarkt ansteuert, ist dann schon nicht mehr auf dem Arbeitsweg. Die Folge: Es gibt keinen Werbungskostenabzug.
Unter Umständen lassen sich Unfallkosten auch dann absetzen, wenn der Fahrer gar nicht selbst auf dem Arbeitsweg war. Das gilt etwa bei den Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Bringt eine Ehefrau ihren Gatten zum Bahnhof, zählt auch ein Unfall auf dem Rückweg zu den Werbungskosten. Auch wenn ein Partner den anderen von der Arbeit abholt, kann die Hinfahrt als Arbeitsweg gewertet werden. Das aber nur, wenn beide Partner normalerweise zusammen zur Arbeit fahren.
Wer Unfallkosten beim Finanzamt geltend machen will, sollte sich rechtzeitig um die Belege kümmern. Wichtig ist vor allem ein Nachweis, dass es sich tatsächlich um eine berufliche Fahrt gehandelt hat. Das wird natürlich schwierig, wenn es beispielsweise auf dem Parkplatz vor dem Fitnessstudio gekracht hat oder auf einer Strecke, die nicht zur Arbeit führt. Am besten lässt man sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, die belegt, dass man an dem Tag gearbeitet hat oder wegen des Unfalls zu spät oder gar nicht zur Arbeit kam.
Quelle: ntv.de