Junge Gebrauchte Bei Erstzulassung zählt Zeitspanne
23.06.2009, 12:20 UhrAutokäufer dürfen vom Vertrag zurücktreten, wenn zwischen der Herstellung des Wagens und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Darauf weist die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" hin.
Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (AZ.: 1 U 231/07). Denn in einem solchen Fall sei das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet, mit dem der Kunde nicht rechnen musste. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Verkäufer den Kunden auf die Zeitspanne ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.
Das Gericht gab der Klage eines Autokäufers statt. Er hatte im Juni 2006 einen Gebrauchtwagen gekauft, bei dem als Datum der Erstzulassung April 2006 angegeben war. Als der Kläger später feststellte, dass der Wagen schon 2003 gebaut worden war, wollte er vom Vertrag zurücktreten. Das OLG gab ihm Recht. Denn auch bei einem "jungen" Gebrauchtwagen müsse der Käufer keine Abweichung zwischen Herstellung und Zulassung von mehr als zwölf Monaten hinnehmen.
Quelle: ntv.de, dpa