Auto

Mängel bei Gebrauchtwagen Händler in der Pflicht

Beim Kauf von Gebrauchten sollte man lieber zweimal hinsehen.

Beim Kauf von Gebrauchten sollte man lieber zweimal hinsehen.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Der Kauf eines Gebrauchten birgt immer ein gewisses Risiko. Daher sollten Käufer dabei besonders sorgfältig vorgehen. Gewerbliche Verkäufer hat der Bundesgerichtshof jetzt in die Pflicht genommen. Sie müssen ein Jahr Sachmängelhaftung leisten. Aber auch private Verkäufer sind verpflichtet Vorschäden wahrheitsgemäß anzugeben.

Gebrauchtwagenkäufer haben nicht in jedem Fall Anspruch darauf, dass der Verkäufer am Wagen entdeckte Mängel nachträglich behebt. So hängt es beispielsweise davon ab, ob das Auto beim Händler oder von einem Privatmann gekauft wurde. "Beim Händler gilt ein Jahr Sachmängelhaftung", erläutert ADAC-Juristin Silvia Schattenkirchner. Für Mängel, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, kann der Käufer daher ein Jahr nach dem Kauf eine Reparatur verlangen. Privatverkäufer können dagegen vertraglich jegliche Gewährleistungspflicht ausschließen.

Der Kauf beim Händler hat Schattenkirchner zufolge außerdem den Vorteil, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr gilt: Bei Mängeln wird davon ausgegangen, dass sie schon vorher bestanden - der Käufer muss das nicht beweisen. Das wird erst im zweiten Halbjahr von ihm verlangt.

Wichtig ist, dass Käufer ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler stellen, bei dem sie den Wagen gekauft haben - und nicht gegenüber dem Hersteller. Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zufolge müssen Käufer dem Händler dabei keine genaue Frist zur Beseitigung der Mängel mehr setzen. Es genüge die Aufforderung, den Schaden "umgehend" oder "sofort" zu reparieren.

Kein Gewährleistungssauschluss bei Händlern

Klauseln, nach denen Autokäufer auf ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler verzichten, sind laut Silvia Schattenkirchner unwirksam. Solche Klauseln greifen nur beim Kauf von privat - solange der Käufer dabei nicht arglistig getäuscht wird. Denn Privatverkäufer dürfen der Juristin zufolge keine gravierenden Mängel verschweigen.

Sie sind verpflichtet, Käufer ungefragt über bekannte Vor- und Unfallschäden zu informieren. Um mögliche juristische Fallstricke beim Autokauf von privat zu umgehen, empfiehlt Schattenkirchner, Kaufvertragsvordrucke zu verwenden. Sie sind zum Beispiel bei den Automobilclubs erhältlich.

Quelle: ntv.de, mme/dpa

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