Auto

Vorsicht bei Leasingverträgen Kein Geld für Altfahrzeug

Wer einen Neuwagen least und gleichzeitig seinen Gebrauchtwagen in Zahlung gibt, kann bei einer Rückabwicklung des Leasingvertrags nur den Gebrauchtwagen zurückverlangen.

Auf den angerechneten Geldbetrag hat der Leasingnehmer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hingegen keinen Anspruch. In dem Urteil ging es um einen geleasten Neuwagen, der wegen eines Konstruktionsfehlers zurückgegeben wurde.

Händler und Kunde einigten sich schließlich darauf, den Leasingvertrag rückgängig zu machen. Als der Händler dem Kunden sein Gebrauchtfahrzeug zurückgeben wollte, lehnte der das jedoch ab. Er wollte die 12.000 Euro haben, die ihm der Händler als Mietsonderzahlung für den Gebrauchtwagen verrechnet hatte.

Die Klage des Kunden blieb sowohl vor dem Oberlandesgericht Frankfurt als auch vor dem BGH in Karlsruhe ohne Erfolg. In der Begründung heißt es, der Leasingvertrag sei in diesem Fall zu beurteilen wie ein Neuwagenkauf, bei dem der Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben werde. Der Händler lasse sich in solchen Fällen auf die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das Hauptgeschäft abschließen zu können. Vorrangiges Interesse sei es gerade nicht, einen Gebrauchtwagen zu kaufen.

Bei solchen Fallgestaltungen liege ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Wenn anstelle eines Kaufvertrages ein Leasingvertrag abgeschossen werde, sei der Fall nicht anders zu beurteilen. Wie der Käufer eines Neuwagens bei der Rückabwicklung des Vertrags nur sein Altfahrzeug verlangen könne, gelte das auch für den Leasingnehmer.

Quelle: ntv.de

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