Auch bei schweren Mängeln Kein Rückgaberecht
03.11.2008, 12:05 UhrAuch erhebliche Mängel an einem neu gekauften Auto rechtfertigen nicht ohne weiteres die Rückgabe. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken hervor. Vielmehr müsse der Käufer dem Händler grundsätzlich eine Frist zur Behebung der Mängel setzen. Er könne nur dann sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Schaden nicht behebbar sei oder der Händler dies ausdrücklich abgelehnt habe, heißt es in dem in der Fachzeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil (Az.: 8 U 494/07-140).
Das Gericht wies in dem Fall die Klage eines Autobesitzers gegen einen Kfz-Händler ab. Der Mann hatte nach dem Kauf eines Wagens festgestellt, dass dieser Lackschäden und ein fehlerhaftes Getriebe hatte. Doch anstatt dem Händler Gelegenheit zu geben, den Schaden zu beheben, verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG versagte ihm dieses Recht. Jeder Fahrzeugverkäufer dürfe grundsätzlich nachbessern. Denn es wäre unverhältnismäßig, einem Käufer ein Rückgaberecht zuzubilligen, obwohl sich der Mangel ohne weiteres beheben lasse. Das hätte in dem Fall beispielsweise durch den Einbau eines Austauschgetriebes geschehen können.
Quelle: ntv.de