Ratgeber

Brautschmuck verscherbelt Bedeutet umgehängt auch geschenkt?

Türkische Hochzeiten sind legendär. Die Brautleute werden dabei meist üppig beschenkt. Geht die Ehe in die Brüche, kommt es aber oftmals genau wie bei anderen Paaren zum Streit um den schnöden Mammon.

Umgehängt bedeutet in der Türkei geschenkt.

Umgehängt bedeutet in der Türkei geschenkt.

(Foto: imago)

Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen. So lässt sich ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zusammenfassen, bei dem es um die Eigentumsverhältnisse an Schmuckstücken ging, die der Ehefrau bei einer türkischen Hochzeit umgehängt wurden (Az.: 4 UF 60/16).

In dem verhandelten Fall lebt ein Ehepaar seit 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Deutschland standesamtlich geheiratet und im Anschluss ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Feier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. So erhielt sie eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach.

Später übergab sie diese im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nach der Trennung der Eheleute händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus, der sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für rund 14.000 Euro verkaufen ließ. Mit der Begründung, dass der Schmuck einen Wert von etwa 29.000 Euro gehabt habe, verlangte die Ehefrau von ihrem Mann Ersatz. Nach Einholung eines Wertgutachtens wurden ihr denn auch vom Familiengericht 27.300 Euro zugesprochen. Gegen diesen Entschluss legte der Ehemann Beschwerde beim zuständigen OLG ein.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat die Braut an dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck Alleineigentum erworben. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen, und zwar unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hat. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht erbringen können. Mit der Veräußerung des Schmucks habe er deshalb das Eigentum der Frau verletzt. Deswegen habe er Schadensersatz in Höhe des Wertes des Schmuckes zu leisten, den das Amtsgericht zutreffend ermittelt habe.

Quelle: ntv.de, awi

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