Ratgeber

Eigenes Mail-Postfach Betriebsrat darf direkt kommunizieren

Für einen Betriebsrat ist besonders die Kommunikation zu den Mitarbeitern besonders wichtig. Dabei steht dem Gremium ein eigenes E-Mail-Postfach zu, um die Kollegen regelmäßig auf dem Laufenden zu halten, entschied nun ein Landesarbeitsgericht.

Eine Gerichtsurteil eines Landesarbeitsgerichts entschied nun, dass es dem Betriebsrat erlaubt sein muss, ein eigenes E-Mail-Postfach zu errichten.

Eine Gerichtsurteil eines Landesarbeitsgerichts entschied nun, dass es dem Betriebsrat erlaubt sein muss, ein eigenes E-Mail-Postfach zu errichten.

(Foto: dpa)

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Einrichtung eines E-Mail-Postfachs verlangen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat lediglich einen Blog im firmeninternen Intranet zur Verfügung stellt.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Az.: 5 TaBV 23/15). In dem verhandelten Fall hatte der Betriebsrat einer Unternehmensgruppe im Logistikbereich mit etwa 1000 Beschäftigten geklagt. Der Arbeitgeber hatte für den Betriebsrat für die Kommunikation zwischen ihm und den Mitarbeitern einen Blog im Intranet eingerichtet. Diesen Blog konnten die Mitarbeiter als RSS-Feed abonnieren. Außerdem konnte der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine E-Mail schicken, die dieser unverzüglich und unzensiert an die Mitarbeiter weiterleitete. Der Betriebsrat forderte aber ein eigenes Postfach, um mit den Mitarbeitern direkt kommunizieren zu können.

Mit Erfolg. Der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat die erforderlichen Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen, entschied das Landesarbeitsgericht. Dabei kann der Betriebsrat selbst entscheiden, welches für ihn der bevorzugte Kommunikationsweg ist. Der Betriebsrat müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Arbeitgeber die von ihm verfassten E-Mails weiterleitet. Auch wenn diese in der Vergangenheit weder verzögert noch zensiert weitergeleitet wurden, bestehe grundsätzlich die Möglichkeit des Eingriffs durch den Arbeitgeber. Dieser Gefahr müsse sich ein gewählter Arbeitnehmervertreter nicht aussetzen. Außerdem sei die Einrichtung eines solchen Postfachs ohne großen Aufwand für den Arbeitgeber möglich, urteilte das Gericht.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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