Raus aus dem Zeitmietvertrag Darf Wohnung vorzeitig gekündigt werden?
18.08.2014, 16:14 UhrBei Zeitmietverträgen sind Mieter an die vereinbarte Mietdauer gebunden: Sie haben meist kein Recht, ihr Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Doch was, wenn der Mieter im Job an einen anderen Standort versetzt wird? Oder Nachwuchs unterwegs ist?

Umzugskisten packen: Wer von seinem Chef an einen anderen Standort versetzt wird, darf den Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen.
(Foto: dpa)
Wer sich auf einen Zeitmietvertrag eingelassen hat, muss in der Regel die vereinbarte Mietdauer einhalten. Muss der Mieter allerdings umziehen, weil er von seiner Firma versetzt wird, gilt das als Härtefall. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Mieter können in solchen Fällen einen Nachmieter stellen.
Denkbar ist das auch, wenn der Mieter aus familiären Gründen eine größere Wohnung benötigt, weil er beispielsweise heiraten will oder sich Familiennachwuchs ankündigt und die Wohnung deshalb zu klein wird. Auch wenn der Mieter in ein Altenheim oder eine altengerechte Wohnung ziehen muss, ist er berechtigt, einen Nachmieter zu stellen.
Allerdings muss dieser "geeignet" sein. Das ist der Nachmieter laut Mieterbund in aller Regel dann, wenn er ähnliche Voraussetzungen wie der bisherige Mieter mitbringt. Insbesondere ist das der Fall, wenn keine Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, die Miete zu zahlen.
Hat der Mieter einen derart geeigneten Nachmieter benannt, kann er zu dem Termin ausziehen, zu dem der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen. Ob der Vermieter letztlich mit diesem Nachmieter einen Mietvertrag abschließt oder nicht, spielt für den Ausziehenden keine Rolle mehr: Das ist allein Sache des Vermieters.
Laut DMB müssen echte Zeitmietverträge schriftlich abgefasst werden. Neben der festen Laufzeit des Vertrages muss auch ein Grund für die zeitliche Befristung genannt werden. Das heißt, beim Abschluss des Mietvertrages muss der Vermieter schriftlich mitteilen, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will. Drei Befristungsgründe kennt das Gesetz. So kann ein echter Zeitmietvertrag vereinbart werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Wohnung für sich selbst oder einen Angehörigen benötigt oder dann, wenn der Vermieter das Haus bzw. die Wohnung abreißen oder komplett sanieren und umbauen will und das bei einem laufenden Mietverhältnis praktisch nicht möglich wäre, oder wenn die Wohnung nach Ablauf der Befristung als Wohnung für Angestellte des Vermieters genutzt werden soll.
Quelle: ntv.de, awi/dpa