Ratgeber

Zweitwohnungssteuer Dauercamper muss zahlen

Dauercamper müssen unter Umständen Zweitwohnungssteuer bezahlen, zumindest in bestimmten Gemeinden in Niedersachsen. Eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, sei nicht zu beanstanden, urteilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (AZ: 9 LB 5/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Dem Kläger gehört ein Wohnwagen, den er ganzjährig auf einem Campingplatz abstellt. Die Gemeinde, zu welcher der Campingplatz gehört, zog den Kläger für das Jahr 2001 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 50 DM (25,56 ) heran. Den Bescheid wollte der Camper jedoch nicht akzeptieren. Da die Wasserzufuhr auf den Campingplatz außerhalb der Sommerzeit gesperrt sei und er aufgrund seiner Berufstätigkeit den Wohnwagen ohnehin höchstens an 20 Tagen im Jahr nutzen könne, forderte er die Aufhebung des Steuerbescheides.

Wer campt, hat Geld

Doch auch in zweiter Instanz gaben die Richter der beklagten Gemeinde recht. Der Besitz und die Nutzung eines dauerhaft abgestellten Wohnwagens lasse auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers schließen und könne somit mit einer Aufwandssteuer belegt werden. Selbst wenn die bauliche Ausstattung dieser Unterkunft keine Mindestausstattung wie Küche oder Badezimmer aufweise, stünden Einrichtungen wie etwa zum Duschen und Kochen auf einem Campingplatz in vertretbarer Nähe zur Verfügung. Auch saisonbedingte Hindernisse für die Nutzung einer Wohnstätte änderten nichts daran, dass ortsfest aufgestellte Wohn- oder Campingwagen besteuert werden dürfen.

Quelle: ntv.de

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