Neue Regeln für den Unterhalt Der Kuchen wird neu verteilt
05.12.2012, 18:19 UhrUnterhaltspflichtigen Vätern oder Müttern bleibt 2013 etwas mehr Geld in der Tasche. Das regelt die neue "Düsseldorfer Tabelle". Für die Trennungskinder ändern sich die Sätze nicht, einige von ihnen werden künftig aber dennoch in die Sozialhilfe rutschen. Unterhaltsberechtigte Ex-Partner müssen nehmen, was übrigbleibt.

Seit 1962 regelt die Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsansprüche.
(Foto: dpa)
Getrennt lebende Unterhaltspflichtige können ab Januar mehr Geld für sich selbst behalten - mit der Folge, dass sie bei angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend weniger Geld an ihre Kinder zahlen müsse n. Das ergibt sich aus der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" für 2013, die das Oberlandesgericht Düsseldorf heute veröffentlicht hat. Demnach erhöht sich der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber Kindern bis zum 21. Lebensjahr um 50 auf 1000 Euro. Die Tabellenwerte für die Unterhaltszahlungen selbst bleiben unverändert.
Der Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf. Mit der Erhöhung des Selbstbehalts reagierten die Familienrichter nun auf die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum 1. Januar. Um den Betrag zu berechnen, wird der Regelsatz von 382 Euro für die Lebenshaltung zugrundegelegt. Hinzu kommen Wohnkosten von 360 Euro Warmmiete, 30 Euro für Versicherungen, 28 Euro für Mehrkosten wie die GEZ-Gebühren und 200 Euro als Arbeitsanreiz – ergibt insgesamt 1000 Euro.
Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige klettert der Selbstbehalt im nächsten Jahr von 770 auf 800 Euro. Auch der Selbstbehalt gegenüber den volljährigen eigenen Kindern, gegenüber der Mutter oder dem Vater sowie gegenüber den eigenen Eltern steigt an. Hier billigt der Gesetzgeber den Unterhaltspflichtigen einen höheren Selbstbehalt zu, weil diese Personen als weniger schutzbedürftig gelten: Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt erhöht sich um 50 auf 1200 Euro, gegenüber einem alleinerziehenden Elternteil auf 1100 Euro und gegenüber den eigenen Eltern um 100 auf 1600 Euro.
Die Sätze bleiben gleich
Nicht erhöht werden hingegen die Sätze für den Kindesunterhalt, da auch der steuerliche Kinderfreibetrag von derzeit 4368 Euro im nächsten Jahr nicht angehoben wird. Die den Kindern grundsätzlich zustehenden Unterhaltszahlungen richten sich nach dem Alter der Kinder und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Tabellenwerte liegen hier unverändert zwischen 317 Euro für ein Kleinkind bei einem Nettoeinkommen bis 1500 Euro und 781 Euro bei einem volljährigem Kind und einem Nettoeinkommen bis 5100 Euro.
Durch die Gehaltssteigerungen vor allem im vergangenen Jahr dürfte sich in vielen Fällen nicht viel ändern. In unteren Einkommensgruppen kann der gestiegene Selbstbehalt aber zur Folge haben, dass ein Unterhaltspflichtiger de facto weniger Geld für sein Kind oder andere Berechtigte zahlen muss, als in der Tabelle vorgesehen. Einige der knapp drei Millionen minderjährigen Trennungskinder könnten dadurch in die Sozialhilfe rutschen. Verschärfen könnte sich das Problem durch steigende Mieten und Energiekosten. Kann der Unterhaltspflichtige in teuren Wohngegenden nachweisen, dass 360 Euro Warmmiete zu knapp bemessen sind, erhöht sich sein Selbstbehalt und der Kuchen wird für die anderen kleiner.
Seit 1962 regelt die "Düsseldorfer Tabelle" bundesweit Unterhaltsansprüche. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Tabelle selbst bleibt in diesem Jahr unverändert, nachdem die Sätze für den Kindesunterhalt vor zwei Jahren deutlich um 13 Prozent angehoben worden waren.
Quelle: ntv.de, AFP/dpa