Ratgeber

Radler verletzt sich ohne Helm Doch keine Mitschuld bei "oben ohne"?

Müssen Radfahrer mithaften, wenn sie bei einem unverschuldeten Unfall ohne Fahrradhelm unterwegs waren? Die Gerichte sind sich uneins. Das OLG Celle fällt ein radlerfreundliches Urteil.

Kann der Helm also doch zu Hause bleiben?

Kann der Helm also doch zu Hause bleiben?

(Foto: dpa)

Ein bei einem Unfall verletzter Fahrradfahrer hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung, die er infolge eines Sturzes mit seinem Sportrad erlitten hat - obwohl er keinen Helm trug. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Az.: 14 U 113/13).

In dem verhandelten Fall kollidierte der Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz erhebliche Kopfverletzungen zu. Das Landgericht (LG) Verden hatte dem Mann in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen. Den zunächst als begründet erachteten Schmerzensgeldanspruch hatte das Landgericht um 20 Prozent gekürzt, da dieser ein Mitverschulden an seinen Verletzungen trage, da er keinen Fahrradhelm getragen habe.

Das OLG Celle hingegen hat eine allgemeine Helmtragepflicht für Radfahrer abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts besteht eine solche Verpflichtung weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Darüber hinaus wird ein Fahrrad im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt.

Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinaus gingen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" betreffe und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. In diesem Fall habe jedoch gerade keine risikobehaftete Fahrweise festgestellt werden können.

Zudem sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führten. Jedenfalls sei aber das Ausmaß des Schutzes nur schwer zu qualifizieren. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmtragepflicht, so das OLG.

Quelle: ntv.de, awi

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